Erinnerst Du Dich noch an die Ice-Bucket-Challenge? Die eiskalte Herausforderung sollte im Jahr 2014 auf die Nervenkrankheit Amyotrophe Lateralsklerose (ALS) aufmerksam machen. Viele Prominente nahmen daran teil und es wurden insgesamt über 200 Millionen US-Dollar für den guten Zweck gesammelt. Eigentlich eine gute Sache – doch vor allem im Internet übertrieben es viele Leute mit der Challenge.
Late to the party ist jetzt eine Mieterin, die ihrer Vermieterin im Streit um einen Fahrradabstellplatz einen Eimer kaltes Wasser über den Kopf leerte. Die fand das überhaupt nicht lustig und kündigte der Frau fristlos. Die Rechtmäßigkeit dieser Kündigung nach §§ 543 Abs. 1, 569 Abs. 2 BGB bestätigte das Amtsgericht Hanau.
Mietverhältnis unzumutbar
In der unfreiwilligen Ice-Bucket-Challenge läge eine Störung des Hausfriedens. Schon das Schütten eines Eimers voll Wasser in den Hof begründe an sich ein vertragswidriges Verhalten. Und das erst Recht, wenn man mit dem kalten Wasser auch noch vorsätzlich die Vermieterin treffen will. Das das hier der Fall war, schloss das Gericht auch aus der Einlassung der Mieterin, die zugab, ihre Vermieterin davon abhalten zu wollen, ihr Fahrrad umzustellen. Die Fortsetzung des Mietverhältnisses sei für die Vermieterin aufgrund der Vorfälle nicht zumutbar, so das AG Hanau. Insbesondere sei keine Bagatelle oder ein bloß unhöfliches Verhalten mehr gegeben.
Die Mieterin hatte außerdem weitere Wasserattacken angekündigt. Deswegen sei auch eine vorherige Abmahnung nicht erforderlich gewesen. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
AG Hanau, Beschl. v. 19.02.2024, Az. 34 C 92/23