Reisenden begegnen auch im Urlaub immer wieder tierische Unfreuden (siehe z.B. Affen Wespen, Ratten). Das AG München musste sich jetzt mit der Frage beschäftigen, ob schatternde Gänse vor dem Hotelfenster einen Reisemangel darstellen.
Ein Paar hatte eine einwöchige Pauschalreise nach Sizilien zum Preis von rund 1.500 Euro gebucht. Doch die Freude über die fantastische Urlaubslocation währte nur kurz. Statt in einem Hotelzimmer mit Meerblick wurden die Urlauber:innen zunächst in einem Zimmer mit einem Fenster zum Hinterhof mit lauten und stinkenden Gänsen untergebracht. Das ist nicht nur optisch unschön, sondern stellt besonders am Morgen auch eine unangenehme Geräuschkulisse dar. Denn wer will schon von schnatternden Gänsen geweckt werden?
Gänseschaar statt Meerblick
Das AG München urteilte, dass sich gem. § 651i Abs. 3 Nr. 6 i.V.m. § 651m BGB der Reisepreis für die Tage der Unterbringung neben den Gänsen mindere, weil dies einen Reisemangel darstellen. Denn regelmäßig verglichen die Reisenden vor der Reisebuchung verschiedene Angebote und entschieden sich gezielt für ein bestimmtes Hotel mit entsprechender Lage, Zimmergröße, Ausstattung, Verpflegung und Service.
Da die Urlauber:innen aber nicht beweisen konnten, dass ein Zimmer mit Meerblick gebucht worden sei, fließe das Nichtvorhandensein des Meerblicks nicht in die Bewertung des Mangels ein. Allerdings sei bereits der Umzug vom einen in das andere Hotel jeweils mit Unannehmlichkeiten verbunden, die eine Minderung auslösten. Die schnatternden Gänse im Hof vor dem Fenster stellen laut Gericht ebenfalls einen Reisemangel dar.
Für den ersten Reisetag hielt das Gericht eine Minderung in Höhe von 50 Prozent, für den zweiten Reisetag sogar in Höhe von 75 Prozent für angemessen. Diesen Anspruch habe die Reiseveranstalterin allerdings bereits durch eine vorgerichtliche Zahlung in Höhe von 230 Euro erfüllt.
AG München, Urt. v. 03.11.2023, Az. 264 C 17870/23