Die Bier-GbR: Mieten mehrere Freunde gemeinsam einen Raum an, um sich dort regelmäßig zum Biertrinken und Kartenspielen zu treffen, benötigen sie hierfür eine gaststättenrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfung. Ansonsten kann ihnen der Ausschank untersagt werden. Spielverderber war diesmal das Verwaltungsgericht des Saarlandes.
Eine Freundesgruppe aus insgesamt 26 Männern hatte vereinbart, sich regelmäßig zu treffen. Dazu waren die Freunde auf die Idee gekommen, einen Raum als „eine Art erweitertes Wohnzimmer“ (so das Gericht) anzumieten. Hier sollte abends gemeinsam Kartengespielt und alkoholische Getränke konsumiert werden. Weit weg von Partnerinnen und Kindern. Finanziert wurde der Raum mit Hilfe eines monatlichen Unkostenbeitrags von 30-35 Euro. Über diese Gemeinschaftskasse zahlte man jeden Monat Miete, Nebenkosten und Getränke von knapp 1000 Euro. Eine Gewinnerzielungsabsicht hatten die Männer dabei nicht.
Trotzdem stellte das Gericht fest, dass die Freunde für ihre abendlichen Treffen eine entsprechenden Antrag stellen und eine Zuverlässigkeitsüberprüfung absolvieren müssen. Denn gemäß § 14 Satz 1 SGastG finden die Vorschriften des Gaststättengesetzes über den Ausschank alkoholischer Getränke auch auf Vereine und Gesellschaften Anwendung, die kein Gewerbe betreiben. Und um genau eine solche Gesellschaft handele es sich bei dem Freundeskreis. Dieser stelle nämlich eine (Innen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinne der §§ 705 ff. BGB dar.
Männer bilden Bier-GbR
Eine GbR wird durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags errichtet, in dem sich die Gesellschafter verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern. Dies ist auch formfrei – sogar stillschweigend -möglich.
„Aus den von der Antragstellerin geschilderten Umständen ergibt sich, dass die Angehörigen ihres Freundeskreises stillschweigend bzw. konkludent einen Gesellschaftsvertrag im Sinne der vorgenannten Vorgaben geschlossen haben. Ausgehend von den Darlegungen der Antragstellerin hat sich ihr Freundeskreis im Oktober 2023 zu dem – weder verbotenen noch sittenwidrigen – Zweck zusammengetan, sich „in der Regel an den Tagen am Ende einer Woche“ in einem angemieteten Raum zu treffen, um vor allem gemeinsam Getränke zu konsumieren und Würfel- bzw. Kartenspiele zu spielen. Die Förderung dieses Zwecks erfolgt durch die Zahlung eines monatlichen Betrages von 30-35 Euro pro Person“, so das Verwaltungsgericht.
Die zuständige Behörde könne gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 SGastG den Freunden den Ausschank alkoholischer Getränke untersagen. Und genau das war hier passiert.
VG des Saarlandes, Beschl. v. 25.04.2024, Az. 1 L 217/24
Artikel korrigiert am 15.06.2024