Ist das alles nur geklaut? KI und das Urheberrecht

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In einer Zeit, in der Kunst immer freier und kostenloser zu werden scheint, lohnt es sich, mal einen Blick in das Urheberrecht zu wagen. Die Problematiken rund um Künstliche Intelligenz (KI) strahlen im besonderen Maße in die Welt der Werkschöpfung aus und erzeugen regelmäßig spannende Fragen. Im folgenden soll es daher zunächst eine kurze Einführung in das (deutsche) Uhrheberrecht, gefolgt von einem Überblick über die derzeitige rechtliche Würdigung von KI-verwandten Schöpfungen geben. Der Beispielfokus liegt hierbei auf Werken der Musik.

Alles auf Anfang

Zunächst einmal ist zu bemerken, dass das Urheberrecht ein einheitliches Recht ist, das sich aus den Bestandteilen des umfassenden Verwertungsrechts und des umfassenden Urheberpersönlichkeitsrechts zusammensetzt. Gemäß § 11 UrhG schützt das Urheberrecht den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk sowie dessen Nutzungen. Zudem wird die angemessene Vergütung für die Nutzung des Werkes gesichert.

Wichtig zu bemerken ist, dass es keinerlei gesonderter Vorgänge benötigt, um ein Urheberrecht entstehen zu lassen. Ist ein Geisteswerk eines der in § 2 Abs. 1 UrhG aufgeführten Werke und ist es zudem eine persönliche geistige Schöpfung, so ist es urheberrechtlich geschützt. Das Urheberrecht ist zudem zweckneutral, es kommt also nicht darauf an, zu welchem Zweck ein bestimmtes Werk geschaffen wurde.

Es ist außerdem unstreitig, dass die Schöpfung durch eine natürliche Person vorgenommen werden muss. Unterhalb der Grenze der Urheberrechtsschutzfähigkeit liegen etwa zufällig entstandene Formationen in Flora und Fauna, ein abstraktes Gemälde, das beispielsweise von einem Schimpansen gemalt wurde oder auch alltägliche handwerksmäßige Leistungen.

In Bezug auf die sog. Kleine Münze des Urheberrechts, also Werke mit geringer Individualität aber einem noch zu tolerierenden Grad an Schöpfungshöhe, ist zu sagen, dass es bei der Wertung solcher Werke immer auf die gewählte Werkart und auf die Auffassung der mit dieser Werkart vertrauten Kreise ankommt. Aus diesem Grund ist eine Prognose hinsichtlich der Urheberrechtsfähigkeit bestimmter Schöpfungen und Werke immer enorm schwierig. Hierzu sei aber abschließend gesagt, dass dem Karl Valentin Satz „Mögen hätte ich schon wollen, aber dürfen hätte ich mich nicht getraut“ ein Urheberrechtsschutz gewährt wurde.

Die geneigt Lesenden werden an dieser Stelle schon leicht verwirrt fragen: „Es geht doch um eine persönliche geistige Schöpfung! Warum also der Blick auf KI?“

Es kommt darauf an

Es ist schon richtig, dass rein KI-basierte Inhalte keinerlei Urheberrechtsschutz genießen, weil sie keine Werke der persönlichen geistigen Schöpfung sind und sich ihre Arbeitsweise der Kontrolle der Nutzer:innen entzieht. Es ist aber ebenso denkbar, dass ein Schutz dann zustande kommt, wenn die KI-Software als reines Hilfsmittel genutzt und der Einsatz dieser im Entstehungsprozess von eher untergeordneter Bedeutung ist. Wie immer wird hier auf den Einzelfall abzustellen sein. 

Für manch einen vielleicht überraschend ist aber gegebenenfalls der Umstand, dass das Urheberrecht mit § 44b UrhG eine Möglichkeit geschaffen hat, rechtmäßig zugängige Werke mittels Text und Data Mining zu verwerten. Was auf den ersten Blick eher nebensächlich wirkt, hat es in sich: Widerspricht man etwa auf Instagram unter dem Punkt „Privatsphäre“ nicht der Verwendung der eigenen Daten für eben jene Zwecke, steht es Meta frei jene Daten für das trainieren der firmeneigenen Software zu verwenden, weil man ihnen diese Daten gewissermaßen zur Verfügung stellt. Musiker:innen, die also regelmäßig Songteile oder Videos auf den Meta-Plattformen teilen, trainieren gewissermaßen die Software, die ihren Beitrag zum kulturellen Leben künftig für viele obsolet machen könnte. 

Erzeugt eine KI ein Musikstück, benutzt sie dafür immer Teile der Daten, mit denen sie trainiert wurde. Das daraus entstehende abgeleitete Stück Musik kann allenfalls als Bearbeitung selbstständigen Urheberrechtsschutz genießen. Eine Veröffentlichung ist hier allenfalls nur mit Zustimmung der ursprünglichen Urheber zulässig, da jede Verwertung einer Bearbeitung zugleich auch eine Verwertung des Originalwerkes bedeutet.

Quo Vadis, KI?

Das hat aber natürlich technikorientierte Menschen nicht davon abgehalten, KI trotzdem für das Erstellen von Musik heranzuziehen. Bereits jetzt gibt es zahlreiche Beispiele, an denen man das sehen kann. So etwa die Bands AIRON KITTEN oder die Band FROSTBITE ORCKINGS.

Denkbar ist zudem, dass Künstler eine KI mit ihren eigenen Werken füttern und aus diesen Daten dann neue Stücke erzeugen. In Bezug auf Liedtexte wird dieser Weg wohl eher zum Erfolg führen als für ein fertig komponiertes Musikstück. Es ist allerdings nur eine Frage der Zeit, bis auch dies technisch gelöst werden kann. Schon jetzt ist ChatGPT in der Lage entsprechende Tabs für Gitarren auszugeben, die sich nach der jeweiligen Eingabe, also dem Prompt, richten.

Auch die Künstlerin Holly Herndon hat ein Deepfake ihrer eigenen Stimme erzeugt und ist so in der Lage Texte in einer Sprache zu „singen“ die sie eigentlich gar nicht beherrscht. Auch andere Künstler:innen können diese „Holly+“ genannte Software benutzen, um zu klingen wie sie. Wer also noch auf der Suche nach einer Sängerin für einen Song ist, aber keine findet, der kann einfach Holly+ benutzen. Die Software ist für jedermann freigegeben.

Problematisch und nicht einfach wird die gesetzliche Würdigung dieser rasanten technischen Entwicklung. Wie man an den Metall-auf-Metall-Prozessen gesehen hat, zwingen aktuelle Verfahren den Gesetzgeber immer wieder dazu, die dabei auftretenden Gesetzeslücken zu schließen. Die EU hat sich auf die Fahnen geschrieben, mit ihrer Gesetzgebung ein Leben mit KI möglich zu machen. Wie sich das im gewerblichen Rechtsschutz im Detail niederschlagen wird, bleibt abzuwarten. Schwierig ist in diesem Kontext auch die durch das Internet bedingte Globalisierung. Deutsche Künstler:innen werden regelmäßig nicht die Mittel haben, um eine Urheberrechtsverletzung in den USA zu verfolgen.

Zusammenfassend bleibt beim Urheberrecht also alles, wie wir Jurist:innen es gewohnt sind: Es kommt drauf an. Wer seine Lieblingsmusiker:innen nachhaltig unterstützen will, sollte nach wie vor einfach die CDs oder Vinyls kaufen!

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Elisabeth Günther
Elisabeth Güntherhttp://www.shieldmaidensvoice.com
Studentin der Rechtswissenschaft an der MLU Halle-Wittenberg. Bloggerin für den Metal-Blog Shieldmaiden's Voice.

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