Streit um die Wurst: Was sind eigentlich „Nürnberger Rostbratwürste“? Und dürfen die nur so heißen, wenn sie tatsächlich aus Nürnberg kommen? Damit musste sich – natürlich – das Landgericht München I beschäftigen.
Unter der Überschrift „700 Jahre Geschichte und 9 cm Geschmack“ klärt der Schutzverband Nürnberger Bratwürste e.V. auf seiner Website über die Herkunft und Geschichte der bayerischen Leckerei auf. Demnach legte die Stadt erstmals 1313 die Rezeptur für ihre beliebte Nürnberger Bratwürste fest. Mehr über ihre „lebhafte Geschichte“ und „Verbundenheit mit ihrer Heimatstadt“ können Interessierte auf 100 qm im Nürnberger Bratwurstmuseum erfahren. Wir sehen also: Die Nürnberger:innen nehmen ihre Wurst ganz schön ernst!
Wurstförmig? Verwechslungsgefahr!
Seit 2003 ist die Bezeichnung „Original Nürnberger Rostbratwurst“ bzw. „Nürnberger Bratwurst“ als geografische Herkunftsbezeichnung nach dem EU-Recht geschützt. Nur wer seine Wurst im Stadtgebiet Nürnberg nach der vorgeschriebenen Rezeptur herstellt, darf auch den Namen verwenden. Sonst geht’s dem Hersteller an die Wurst, äh, den Kragen!
Wie ist die Rechtslage aber bei leicht abgewandelten Bezeichnungen? Beispielsweise beim Namen “Mini Rostbratwürstchen”? Darüber musste das Landgericht München I entscheiden. Geklagt hatte der oben vorgestellter Schutzverband Nürnberger Bratwürste e.V. Die Klage richtete sich gegen den Wursthersteller Franz Ostermeier aus Geiselhöring (Bayern). Wir sehen also schon: Diese Wurst wird nicht in Nürnberg produziert!
Der Verein machte eine Verwechslungsgefahr mit dem „Original“ geltend. Verbraucher:innen könnten im Laden die “Mini Rostbratwürstchen”? mit der „Nürnberger Bratwurst“ verwechseln. Problematisch sei auch die Werbung im Internet. Denn Franz Ostermeier bewerbe seine Würste ebenfalls auf einem Teller mit Weißbrot, Sauerkraut und Senf. Dass der Hersteller die Ortsbezeichnung „Nürnberger“ überhaupt nicht verwende, ändere an der Verwechslungsgefahr nichts.
Durchschnittsverbraucher:innen nicht getäuscht
Das sah das Gericht aber anders. Auf dem Markt gäbe es bereits mehrere Wurstprodukte, die genauso klein und genauso wurstförmig (wie auch sonst?) seien wie die echten „Nürnbergerle“. An diese Ähnlichkeit hätten sich europäische Durchschnittsverbraucher:innen bereits gewöhnt. Entscheidend sei deswegen die Ortsbezeichnung. Nur wer seine Wurst auch „Nürnberger“ nenne, würde eine Verwechslung provozieren.
„Der angesprochene Verkehr, der europäische Durchschnittsverbraucher, nimmt das beanstandete Produkt in einem Marktumfeld wahr, in dem ihm eine Vielzahl an unterschiedlichen Wurstprodukten in identischer bzw. ähnlicher Form und Größe gegenübertritt. Er ist daher daran gewöhnt, in der konkreten Verkaufssituation nach anderen, unterscheidungskräftigen Kriterien auszuwählen. Ein solches unterscheidungskräftiges Kriterium ist die konkret genutzte Bezeichnung, wobei gattungsmäßige Begriffe regelmäßig nicht wahrgenommen werden. Maßgeblich bleibt damit die Angabe „Nürnberg“ oder „Nürnberger“, welche damit für die Beurteilung, ob das entsprechende Erzeugnis von der geschützten Bezeichnung erfasst wird, ausschlaggebend ist. Angesichts dieses Kontextes kann eine Irreführung durch das streitgegenständliche Erzeugnis der Beklagten nicht festgestellt werden.”
Das LG München I wies die Klage ab. Keine juristische Extrawurst für den Schutzverband Nürnberger Bratwürste e.V.!
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Entscheidung: LG München I, Urt. v. 13.06.2024 – 33 O 935/23.