Markenrecht: Big Mac für alle?

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McDonalds gilt als eines der weltweit bekanntesten Fast-Food-Restaurants der Welt. Von Softdrinks bis Burgern bietet es eine reichhaltige Auswahl an Speisen und Getränken. Bei dem wohl bekanntesten und prägendsten Produkt des amerikanischen Konzerns dürfte es sich um den Big Mac handeln. Doch genau dieser Burger bestreitet dem Unternehmen seit hiesiger Zeit ein Problem. Dabei ging so weit, dass das Europäische Amt für geistiges Eigentum (EUIPO) und das Gericht der Europäischen Union (EuG) in Luxemburg angerufen worden.

Big Mac = Super Mac?

Vorausgegangen war ein langjähriger Streit zwischen McDonald‘s und Supermac‘s, einem irischen Fast-Food-Restaurant mit mehr als 100 Filialen in Irland und Nordirland. Supermac‘s plante eine Expansion über die irische Insel hinaus. McDonald’s störte sich an der Ähnlichkeit zwischen „Big Mac“ und „Supermac“ und befürchtete eine daraus resultierende Verwechslung auf dem Markt.

Im Gegenzug beantragte Supermac’s 2017 die Löschung der Unionsmarke „Big Mac“, die McDonald’s 1996 hatte eintragen lassen. Sie argumentierten, dass McDonald’s die Marke in den vergangenen fünf Jahren nicht ernsthaft genutzt habe. Die Beweislast lag bei McDonald’s, die verschiedene Beweismittel vorbrachten, darunter eidesstaatliche Versicherungen, Werbeposter, Broschüren sowie Webseitenausdrucke.

Missglückte Beweiserbringung

Die vorgelegten Beweise von McDonald’s versprachen keinen großen Erfolg. 2019 gab das EUIPO dem Antrag teilweise statt und erklärte die Unionsmarke „Big Mac“ löschungsreif. Eine ernsthafte Nutzung konnte nicht nachgewiesen werden, zumal die Webseitenausdrucke keine Verkaufs- und Bestellinformationen enthielten und die Broschüren nicht belegten, an wen und wie sie verteilt wurden. Der Schutz für den Big Mac in der Rindfleisch- und Geflügelvariante sowie Sandwiches und Dienstleistungen in Zusammenhang mit Restaurant und Drive-In Einrichtungen blieb zunächst unberührt.

Infolgedessen zog Supermac‘s vor das EuG, der den Markenschutz für den Big Mac weiter einschränkte. Das EuG entschied, dass die Marke „Big Mac“ für Geflügelprodukte nicht mehr markenschutzrechtlich gerechtfertigt sei. Auch Dienstleistungen im Zusammenhang mit Franchise-Restaurants und Drive In Läden sind betroffen. Die hervorgebrachten Beweise, so das EuG, enthielten keine Angaben zur Nutzung der Marke, zu Verkaufsmengen, zur Dauer der Nutzung sowie zur Häufigkeit der Nutzungshandlung.

“Big Mac” darf weiter verkauft werden

Mit dem Urteil verliert McDonald’s nicht das Recht, weiterhin Produkte oder Dienstleistungen mit „Big Mac“ anzubieten oder zu bewerben. Viel mehr steht ihnen nicht mehr das ausschließliche Recht an der Marke zu. Die Big Mac Variante aus Rindfleisch bleibt weiterhin ausschließlich McDonald’s vorbehalten.

McDonald’s kann gegen die Entscheidung Rechtsmittel vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) einlegen.  

Good to know:

Das Markenrecht ist ein Ausschließlichkeitsrecht (vgl. § 14 MarkenG). Es entsteht durch Anmeldung im Markenregister, infolge der durch Nutzung erlangten Verkehrsgeltung oder durch notorische Bekanntheit. Dem Markeninhaber steht es frei zu entscheiden, wer seine Marke benutzen darf oder ob er Dritten die Nutzung untersagt.

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