Krawall im Pferdestall: Wie viel darf ein „hengstiger“ Hengst kosten?

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Jurist:innen und Pferde. Eine ganz besondere Beziehung. Meistens geht es dabei weniger um „das Glück Erden…“ als vielmehr um das liebe Geld. So auch im neusten „Pferde-Fall“ vor dem Oberlandesgericht Frankfurt a.M.

Der tierische Held des Falles: ein „hochkarätigen Dressurhengstes“. Für die Nutzung des Reittieres zahlte eine auf Pferdehandel spezialisierte GmbH 267.750 Euro. Der Hengst sollte auf Turniere einsetzen werden, um die eigenen Pferde des Unternehmens zu promoten. Außerdem sollte die Tochter der Verhandlungsleiterin exklusiven Reitunterricht auf dem Pferd bekommen. Das Problem: Der Hengst erwies sich als zu „hengstig“. Und das ist kein Wort, das wir oder die Klageschrift erfunden hätten. Es handelt sich vielmehr um den Fachbegriff, der das Temperament eines Hengstes beschreibt. Gerade für die Zucht werden gerne Pferde mit viel „Hengstigkeit“ eingesetzt. Beim Dressurreiten kann das aber ein Hindernis darstellen.

OLG fest im Sattel

So auch hier. Während der einjährigen Nutzungsüberlassung kam es immer wieder zu Problemen mit dem temperamentvollen Hengst. Deswegen mussten sogar Turnierteilnahmen abgesagt werden. Ganz schön enttäuschend, wenn man dafür über 200.000 Euro gezahlt hat. Die GmbH wollte deswegen das Nutzungsentgelt mindern.

Dafür fehlte es den Richter:innen aber an Beweisen. Zunächst sei der Überlassungsvertrag nicht wegen Wuchers (§ 138 BGB) nichtig. Die Vollkaufmannseigenschaft der GmbH spreche dagegen, dass hier eine persönliche oder geschäftliche Unterlegenheit der Beklagte ausgenutzt worden sei.

Für den zeitweisen Ausfall des Pferdes wegen Krankheit trage die GmbH das Risiko. Dass sich der Hengst darüber hinaus während eines Deckaktes mit einer Stute verletzt habe, sei durch die GmbH nicht bewiesen worden. Damit entfalle aber auch der Anspruch auf das Training der Tochter, da dieses gerade auf dem (erkrankten) Hengst erfolgen sollte.

Soweit sich die Beklagte „auf die fehlende Reitbarkeit des Pferdes wegen ‚Hengstigkeit‘“ berufe, habe die Beklagte die so begründete fehlende Reitbarkeit nie beanstandet.

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Entscheidung: OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 14.6.2024, Az. 29 U 197/20

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