Hausarbeiten, Seminararbeiten, Doktorarbeiten. Sie alle haben den Anspruch, dass ihre Bearbeiter:innen wissenschaftlich arbeiten. Das Plagiieren fremder Gedanken ist verboten. Wörtliche Zitate müssen mit Anführungszeichen gekennzeichnet und die Fundstelle genannt werden. Das alles lernt man bereits in der Schule und dann nochmals im Jurastudium.
Trotzdem ist es natürlich äußerst verlocken, von Kommiliton:innen abzuschreiben, mit copy & paste Inhalte aus dem Internet zu übernehmen oder ChatGPT um Hilfe zu bitten. An den Unis werden deswegen im großen Stil Programme eingesetzt, die diese Plagiate erkennen können. So sollen die Täuschungsversuche der Studierenden enttarnt und geahndet werden. Dabei sind die eingesetzten Plagiats-Softwares aber selten selbst perfekt. Sie erleichtern den Professor:innen aber die mühsame Arbeit der Plagiatskontrolle durch Automatisierung enorm.
Plagiatssoftware wird mit persönlichen Daten gefüttert
Umstritten war dabei in der Vergangenheit aber die Frage, ob derartige Computerprogramme gegen den Datenschutz verstoßen. Denn um ein Plagiat erkennen zu können, muss das Programm mit der Arbeit der Studierenden „gefüttert“ werden. Die Inhalte von Hausarbeiten, Seminararbeiten und Doktorarbeiten werden also an die Software (und teilweise an das dahinterstehende Unternehmen) weitergegeben. Mit der Frage, ob die Universitäten bei der Plagiatskontrolle mit externen Unternehmen zusammenarbeiten (und Daten austauschen) dürfen, hat sich jetzt der Datenschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen auseinandergesetzt.
Dabei kommt der Bericht zum Ergebnis: „Die Übermittlung von Studierendendaten von Hochschulen an externe Unternehmen zur generellen, anlasslosen Plagiatsüberprüfung eingereichter Arbeiten ist zulässig, wenn die jeweiligen Prüfungsordnungen der Hochschulen dies so regeln (siehe Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e DS-GVO in Verbindung mit § 3 Abs. 1 DSG NRW).“ Denn die Abnahme von Prüfungen sei Teil des öffentlichen Bildungsauftrags der Hochschulen. Zuvor müssten die Daten aber pseudonymisiert werden. Der Name und weitere Angaben zur Person des:r Geprüften dürften nicht an das externe Unternehmen weitergeleitet werden.
Keine Einwilligung möglich
Eine bloße Einwilligungslösung sei hingegen nicht möglich. Denn wesentlich für eine wirksame Einwilligung sei, dass sie freiwillig erteilt wird. Das sei bei Studierenden, die auf eine Abschlussprüfung angewiesen seien aber nicht der Fall. „Die Studierenden wären demnach nicht frei in ihrer Entscheidung, sich für oder gegen eine Plagiatsüberprüfung zu entscheiden. Sie könnten sich vielmehr gezwungen sehen, keine Einwände zu erheben, um sich keinem Täuschungsverdacht auszusetzen“, so der Bericht.
Im Ergebnis können also auch Unis in NRW weiter auf die Kooperation mit Unternehmen setzen, um Plagiate zu erkennen. Dies muss in der Prüfungsordnung der Hochschule jedoch geregelt sein und die Daten der Studierenden müssen pseudonymisiert werden.