Anfang des Jahres hatte eine Gerichtsentscheidung die Runde gemacht, in der es um einen kuriosen Käse-Diebstahl ging. Genauer gesagt um 180 kg Käse im Wert von über 500 Euro, die ein Autobahn-Polizist nach dem Unfall eines Lieferwagens von der Unfallstelle „entführt“ hatte.
Seinen Kolleg:innen gegenüber behauptete der Polizist, der Käse habe auf der Straße gelegen und sei freigegeben worden. Zum Abtransport der Leckerei benutzte der Beamte auch das Auto eines Kollegen und verwahrte den Käse anschließend zeitweise im Sozialraum eines Polizeireviers. Doch der Käse-Klau flog auf und der Polizist wurde verurteilt. Das Landgericht (LG) Frankenthal nahm einen minderschweren Fall des Diebstahls mit Waffen, § 244 StGB, an, denn der Polizist hatte beim Abtransport der Waren seine Dienstwaffe getragen.
Doch das sollte nicht die letzte Konsequenz für den Beamten sein. Auch beamtenrechtlich musste er sich verantworten. Das Verwaltungsgericht (VG) Trier entschied, die Verfehlung sei schwer genug, um den Beamten aus dem Dienst zu entfernen. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz hat jetzt die Berufung des Käse-Diebes zurückgewiesen und die Entscheidung des VG Trier damit bestätigt (Urt. v. 19.06.2024, Az. 3 A 10264/24.OVG). Die Aussage des Mannes, der Käse sei praktisch nichts mehr wert gewesen und er habe ihn vor der Vernichtung retten wollen, ließ das Gericht nicht gelten.
Ansehen der Polizei geschadet
Vielmehr bestätigte das OVG erneut, dass der Mann durch seine Tat das Ansehen der Polizei des Landes in hohem Maße geschadet hätte. Denn zur Pflicht von Polizeibeamten gehöre es gerade, Diebstähle (auch an Unfallstellen) zu verhindern.
“Für einen Beamten, der während des Dienstes in Polizeiuniform und unter Mitführung seiner Dienstwaffe einen Diebstahl begehe, könne die Allgemeinheit – ebenso wie sein Dienstherr – berechtigterweise kein Verständnis aufbringen. Für die Verwirklichung des Diebstahlstatbestandes komme es dabei nicht darauf an, ob der Beklagte den Käse für sich selbst verwertet oder vielmehr an Dritte weitergegeben habe. Die Pflichtverletzung stelle sich wegen der konkreten Umstände der Tatbegehung als so schwerwiegend dar, dass es für die Maßnahmenbemessung auch nicht darauf ankomme, ob der Käse aufgrund des Unfalls und der Unterbrechung der Kühlkette nur noch einen geringen Wert aufgewiesen habe. Anstatt die verunfallte Ladung vor Einwirkungen Dritter zu bewahren, wie es seine konkrete Dienstpflicht gewesen wäre, habe der Beklagte während des Einsatzes am Unfallort selbst ein Eigentumsdelikt begangen. Dabei habe er den Umstand ausgenutzt, dass der mit der Bergung der Ladung betraute Mitarbeiter ihm als Polizeibeamten in Uniform und Repräsentanten des Staates in besonderem Maße vertraut habe – einer Privatperson hätte der Mitarbeiter nach eigenem Bekunden die Käsepakete niemals ausgehändigt. Mit diesem Verhalten habe der Beklagte dem Ansehen der Polizei des Landes in hohem Maße geschadet“, so heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts.
Entscheidung: OVG RLP, Urt. v. 19.06.2024, Az. 3 A 10264/24.OVG