Hitlergruß auch dann strafbar, wenn der linke Arm gehoben wird

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Mit Nazi-Parolen machen deutsche Gerichte kurzen Prozess. Und das ist auch gut so. Etwas kurios ist allerdings ein Fall vor dem Oberlandesgericht Hamm, in dem es um einen Mann ging, der seinen linken Arm mit ausgestreckter Hand in die Luft gehalten hatte. Kann man so die Strafbarkeit des Hitlergrußes – der bekannterweise mit dem rechten Arm gezeigt wird- umgehen?

Das OLG Hamm erteilte dem Versuch des 51-jährigen Angeklagten eine klare Absage. Der ausgestreckte Arm zum Hitlergruß ist strafbar– egal mit welchem Arm. Der Mann hatte den Gruß 2022 am Rande eines G7-Treffens in Münster gegenüber linken Demonstrant:innen gezeigt. Darauf angesprochen erklärte der Mann, er habe absichtlich den linken Arm benutzt, da dies ja nicht strafbar sei.

Absichtlich die falsche Extremität gehoben

Sowohl das Amts- als auch das Landgericht Münster hatten ihn jedoch wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gem. §§ 86, 86a StGB verurteilt. Gegen die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10 Euro legte der Mann daraufhin Revision ein, die das OLG Hamm zurückwies.

„Bereits das Bundesverfassungsgericht und andere Obergerichte haben entscheiden, dass auch der mit dem linken Arm ausgeführte Hitlergruß die Verwendung einer verbotenen nationalsozialistischen Grußform darstellt. Angesichts der Schutzrichtung der Vorschrift konnte sich der Angeklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe absichtlich nur den linken Arm zur Provokation der linken Gegner benutzt. Die Vorschrift soll nämlich verhindern, dass die Verwendung von Kennzeichen verbotener verfassungsfeindlicher Organisationen sich wieder einbürgert. Auf die dabei verfolgten Absichten kommt es nicht an. Solche Kennzeichen sollen aus dem Bild des politischen Lebens in Deutschland grundsätzlich verbannt werden, damit eine Gewöhnung an diese nicht eintritt (sogenanntes kommunikatives Tabu). Sie sind kein hinzunehmendes Mittel der politischen Auseinandersetzung“, so heißt es in der Pressemitteilung.


Entscheidung: OLG Hamm, Beschl. v. 25.06.2024, Az. 4 ORs 71/23

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