In der englischen Haftanstalt Lowdham Grange nahe Nottingham haben am Anfang des Jahres Justizbeamt:innen mehr als 600 Liter illegal hergestellten Alkohol, auf Englisch „hooch“ (dt. Fusel) genannt, beschlagnahmt.
Im Zuge der Beschlagnahmungen wurden mehr als 30 Gefangene wegen Besitzes unerlaubter Gegenstände angezeigt. Das Gefängnis war ursprünglich von einem privaten Unternehmen, Sodexo Justice Services, im Auftrag der Regierung betrieben worden. Nachdem es als unsicher eingestuft wurde, übernahm der Staat wieder die direkte Verantwortung.
Gefängnis-Chefinspektor Charlie Taylor sagte, sein Team und er seien schockiert über die Bedingungen in der Haftanstalt. Bei einer Überprüfung im Januar sei festgestellt worden, dass mehr als hundert Beschäftigte in den vergangenen zehn Monaten ihren Job gekündigt hätten, weshalb das Gefängnis nun unter krassem Personalmangel leide. Hinzukommt, dass viele der Gefängnisgebäude oft aus viktorianischen Zeiten stammen und als überfüllt gelten.
Und wie sieht es in deutschen Gefängnissen aus?
Beim Lesen dieser Nachricht, fragt man sich vermutlich: Ist es in deutschen Gefängnissen erlaubt Alkohol herzustellen oder zu besitzen?
Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist in den deutschen Strafvollzugsgesetzen geregelt. Es gibt sowohl das Strafvollzugsgesetz (StVollzG), ein deutsches Bundesgesetz, das seit 1977 den Vollzug der Freiheitsstrafe Erwachsener in Justizvollzugsanstalten und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung regelte (§ 1 StVollzG).
Im Rahmen der Föderalismusreform ist die Gesetzgebungskompetenz für den Strafvollzug vom Bund auf die Länder übergegange. Das StVollzG gilt gem. Art. 125a Abs. 1 GG als Bundesrecht weiter, kann aber durch Landesrecht ersetzt werden. Von dieser Möglichkeit haben inzwischen alle Bundesländer Gebrauch gemacht.
Wer in den Strafvollzugsgesetzen der Länder nach dem Begriff Alkohol und einem generellen Verbot desselben sucht, wird selten fündig. Eine Ausnahme stellt das Erste Buch des Justizvollzugsgesetzbuches Sachsen-Anhalt (JVollzGB I LSA) dar. Dort wird in § 98 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 JVollzGB I LSA geregelt, dass Disziplinarmaßnahmen angeordnet werden können, wenn der Gefangene rechtswidrig und schuldhaft unerlaubt Betäubungsmittel oder andere berauschende Stoffe, insbesondere Alkohol, konsumiert, herstellt, besitzt, annimmt, weitergibt oder dies versucht.
Kein Schlupfloch für Alkohol
In Berlin (§ 94 Abs. 1 Nr. 6 StVollzG Bln), Hamburg (§ 85 Abs. 2 Nr. 8 HambStVollzG) oder Sachsen (§ 90 Abs. 1 Nr. 5 SächsStVollzG) wird Alkohol aber beispielsweise nicht explizit genannt. Auch können Disziplinarmaßnahmen „nur“ bei unerlaubtem Konsum angeordnet werden. Die Herstellung oder der bloße Besitz von Alkohol ist in diesen Bundesländern nicht explizit geregelt. Wer hier ein Schlupfloch wittert, den muss man leider enttäuschen. Durch Verwaltungsvorschrift (VV Nr. 1 III zu § 22) ist auch der Einkauf alkoholischer Getränke allgemein untersagt.
Also kurz und trocken: der Besitz alkoholischer Getränke ist in deutschen Gefängnissen nicht gestattet.
Quellen: https://www.bbc.com/5