Der Kläger hatte wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten fünf Bußgeldbescheide und die Eintragung von fünf Punkten im Fahreignungsregister (FAER) des Kraftfahrt-Bundesamtes bekommen – vor Gericht “outete” der Mann sich sodann (unfreiwillig?) als Reichsbürger.
Darauf sprach ihm die Fahrerlaubnisbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg eine gebührenpflichtige Verwarnung aus, der Kläger legte gegen die Erhebung der Gebühr Widerspruch ein. Nachdem der Widerspruch – ebenfalls gebührenpflichtig – zurückgewiesen wurde, erhob er – wohlgemerkt fristgemäß! – Klage vor dem Verwaltungsgericht.
Das VG Hamburg hat die Klage dennoch als unzulässig abgewiesen: denn der Kläger brachte vor, die Bundesrepublik Deutschland und die Freie und Hansestadt Hamburg seien nicht „handlungsberechtigt“ – eine typische „Reichsbürgerargumentation“, zu welcher verschiedene haltlose Begründungen im Umlauf sind. So wird behauptet, die Bundesrepublik Deutschland sei kein Staat, sondern eine BRD-GmbH. Oder der damalige US-Außenminister James Baker habe am 17. Juli 1990 das Grundgesetz außer Kraft gesetzt (auf letztere „Argumentation“ bezog sich der Kläger anscheinend).
Wer die Rechtsordnung nicht anerkennt, hat Pech gehabt!
Das VG machte jedoch „kurzen Prozeß“ und begründete seine Entscheidung kurz und knackig:
„Der Kläger bedarf keines Rechtsschutzes durch das angerufene Gericht. Das angerufene Gericht spricht Recht gemäß der geltenden Rechtsordnung. Die Rechtsordnung eröffnet keinen Rechtsschutz gegen die Rechtsordnung. Wer ein Rechtsschutzgesuch anbringt, mag es ausgehend von der geltenden Rechtsordnung begründen. Wer aber ein Rechtsschutzgesuch nur anbringt, um vorzutragen, dass er die geltende Rechtsordnung nicht anerkenne, der bedarf keiner Prüfung in der Sache anhand der geltenden Rechtsordnung.“
Was mich immer wieder verblüfft: einerseits spricht man dem Staat jegliche Legitimität ab, leugnet sogar seine Existenz – und zieht dann doch vor ein „Systemgericht“. Dabei müsste es nach der Ideologie der „Reichsbürger“ ebensowenig wie die „BRD-GmbH“ legitimiert sein.
Konsequenz scheint in diesen Kreisen nicht gefragt zu sein.
Entscheidung: VG Hamburg, 07.05.2024, Az. 5 K 799/24