Wann findet eigentlich die US-Präsidentschaftswahl statt? Einfach mal googeln! Wie hieß nochmal der nette Hausarzt im Ort? Frag doch Google! Warum werfen Eidechsen ihren Schwanz ab? Google kennt die Antwort! Auch das Verwaltungsgericht Berlin urteilte jetzt: Google doch einfach mal! Die Nutzung der Suchmaschine ist selbst Behörden zumutbar! Denn der Aufwand hält sich in Grenzen.
Geklagt hatte ein Unternehmen, dessen Firmenfahrzeug, ein Audi Quattro, in Berlin Marzahn in eine Geschwindigkeitskontrolle geraten war. Der Mitarbeiter war mit 80 km/h statt den zulässigen 50 km/h durch die Stadt gedüst. Deswegen hatte die Berliner Zulassungsbehörde im November 2019 gegenüber dem Unternehmen angeordnet, ein Jahr lang ein Fahrtenbuch für dieses Firmenfahrzeuge zu führen. Obwohl dabei ein brauchbares Blitzerfoto entstanden war, konnte das Unternehmen nicht feststellen, wer genau das Firmenfahrzeug gefahren war. Die Firma bestritt deswegen den Verkehrsverstoß. Das Ordnungswidrigkeitsverfahren musste nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt werden.
Damit war die Berliner Zulassungsbehörde natürlich überhaupt nicht zufrieden. Sie ordnete deswegen eine Fahrtenbuchauflage nach § 31a Abs. 1 S. 1 StVO an. So sollte sichergestellt werden, dass man zumindest in Zukunft herausfinden konnte, wer den Pkw fährt. Das Unternehmen legte jetzt jedoch erfolgreich Widerspruch und schließlich Klage vor dem VG Berlin gegen den Bescheid ein.
Naheliegende Erkenntnisquelle muss genutzt werden
Denn die Fahrtenbuchauflage setzt voraus, dass die Feststellung des Fahrzeugführers tatsächlich unmöglich ist. Hierfür muss die Behörde die ihr zur Verfügung stehenden Mittel in sachgerechter und rationeller Weise einsetzen. Und das tat die Berliner Zulassungsbehörde gerade nicht. Denn die Behörde hätte – so das VG Berlin – doch einfach mal googeln können!
„Dem erkennenden Einzelrichter ist es nämlich ohne großen Aufwand, insbesondere ohne Anlegung gesonderter Accounts in sozialen Netzwerken wie Facebook, Twitter oder Xing, möglich gewesen, den Geschäftsführer der Klägerin als Fahrzeugführer zu identifizieren. Es ist schlechterdings nicht vermittelbar, dass die Berliner Polizei bei Ermittlung von Personen nicht diese naheliegende Erkenntnisquelle nutzt, zumal die Verwertbarkeit der Information als allgemein zugängliche Quelle, deren Inhalte regelmäßig konform zur Datenschutzgrundverordnung verfügbar sind, unproblematisch ist. Im vorliegenden Fall konnte schon allein anhand des Firmennamens und des Namens des Geschäftsführers über die Google-Bildsuche der Fahrer identifiziert werden. So wurde beim ersten Zugriff ein Foto aus dem Xing-Konto des Besagten bereits in der Google-Trefferliste sowie Bilder der Website des Unternehmens eingeblendet, aus denen sich diese Erkenntnis ergab.“
Der Chef höchstpersönlich fuhr also den Firmenwagen als er in Berlin Marzahn geblitzt wurde. Und das hätte auch die Polizei herausfinden können. Die Fahrtenbuchauflage diene außerdem nicht dazu, die fehlende Mitwirkung des Fahrzeughalters bei der Aufklärung zu sanktionieren. Diese war damit rechtswidrig.
Entscheidung: VG Berlin, Urt. v. 26.06.2024, Az. 37 K 11/23