Tankstellen verkaufen Kraftstoff; Tabakfachhändler Tabak!

-Werbung-spot_img

Eine Tankstelle darf nicht so für Tabakwaren werben, wie das der Tabakfachhandel darf. Das entschied das Oberlandesgericht Stuttgart.

Geklagt hatte der Verbraucherschutzvereins “Pro Rauchfrei”, der sich an der Tabakwerbung in einer Tankstelle in Fellbach störte. Der Tankstellenbetreiber hatte mit Hilfe zweier Bildschirme hinter der Außenscheibe seiner Tankstelle für zwei Zigarettenmarken geworben. Damit war die auffällige Werbung nicht nur im Laden, sondern auch im Außenbereich sichtbar. Der Verein wollte dies im Rahmen einer Unterlassungsklage nach § 2 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) i.V.m. § 20a Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG) unterbinden.

Das OLG Stuttgart schloss sich jetzt der Ansicht der Verbraucherschützer an. Mit der Display-Werbung für Zigaretten habe die Tankstelle nämlich Außenwerbung für Tabakerzeugnisse mit dem Ziel den Verkauf zu fördern, betrieben. Und das, obwohl die Displays im Innenraum der Tankstelle angebracht waren. Denn: Sinn und Zweck der Norm lasse erkennen, dass dabei nicht auf den Ort abzustellen sei, an dem die Verlautbarung abgegeben wird, sondern auf den Ort, an dem die Werbung bestimmungsgemäß oder doch erwartbar wahrgenommen wird. Hier also im Außenbereich der Tankstelle.

Schutz der Verbraucher:innen im Außenbereich

Der Zweck des Tabakwerbeverbotes bestehe darin, den Konsumenten außerhalb von Ladenlokalen vor den Anreizen zu schützen, die von Tabakwerbung ausgehen und ihn anreizen sollen, Tabakprodukte zu erwerben und zu konsumieren. Für den Konsumanreiz spiele es keine Rolle, ob die Werbebotschaft innerhalb oder außerhalb eines Gebäudes produziert und abgesandt werde. Entscheidend für die Wirkung sei, ob sie in dem „geschützten“ Raum wahrgenommen werde.

Erfasst wird somit neben dem Einsatz von Werbemitteln außerhalb des Ladenlokals auch Werbung im Ladenlokal, wenn sie im Außenbereich wahrgenommen wird – so wie im vorliegenden Fall.

Bei der Tankstelle handelt es sich auch nicht um einen privilegierten Fachhändler, dem eine solche Außenwerbung gestattet wird. Für den Fachhandel charakteristisch sei ein eher schmales, häufig sehr tiefes, in sich geschlossenes Branchen-Sortiment mit Beratung durch speziell geschulte Verkaufskräfte. Damit würden Händler, die (neben anderen Produkten) lediglich Zigaretten anbieten, nicht unter den Begriff des Fachhandels fallen.

Auch eine Tankstelle werde gemeinhin nicht als Fachhandelsgeschäft für Tabakerzeugnisse verstanden. Ihr primärer Zweck sei die Versorgung der Bevölkerung mit Fahrzeugtreibstoffen. Hinzugekommen sind im Laufe der Zeit der Verkauf von Reisebedarf (Getränken, Süßigkeiten etc.) und von Hilfsmitteln, die zum sicheren Betrieb eines Kraftfahrzeugs kurzfristig erforderlich sein können und mit denen sich der Autofahrer selbst weiterhelfen kann (z.B. Motorenöl). Dieser Zuschnitt erlaube es Tankstellen, ihr Sortiment auch außerhalb der regulären, gesetzlich beschränkten Ladenöffnungszeiten zu verkaufen.

Tankstellen verkaufen also primär Kraftstoff, während Tabakfachgeschäfte primär Tabak verkaufen. Somit kann sich ein Tankstellenbetreiber nicht auf die Ausnahmeregelungen zur Außenwerbung für Tabakfachgeschäfte berufen.


OLG Stuttgart, Urt. v. 01.08.2024, Az. 2 UKl 2/24

-Werbung-

Ähnliche Artikel

Social Media

10,950FollowerFolgen
3,146FollowerFolgen
Download on the App Store
Jetzt bei Google Play
-Werbung-spot_img
-Werbung-

Letzte Artikel