Nachdem sich eine Rechtsreferendarin beim Kauf eines Bahntickets verklickt hatte, verklagte sie die Deutsche Bahn auf 4,60 Euro. Und bekam Recht! Damit ist der Fall vor dem Amtsgericht Frankfurt a.M. sicherlich einer der Fälle mit dem geringsten bekannt gewordenen Streitwert (JURios berichtet).
Ein Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Charlottenburg unterbietet diesen Streitwert nunmehr. Ein Rechtsstudent hatte auf 1,93 € nebst außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten und Prozesszinsen geklagt.
Die Beklagte betreibt eine Bar in Berlin, welche der Kläger besucht hatte. Anlässlich dessen musste er 3,00 € Eintritt zahlen. Bereits nach einigen Stunden und lange vor Ende der regulären Öffnungszeiten wurde der Kläger der Räumlichkeiten verwiesen, da man den Tisch für eine andere Gruppe benötige. Mit seiner Klage nahm er die Beklagte nunmehr auf Erstattung des anteiligen Eintrittspreises in Anspruch.
Leider ein Versäumnisurteil
Das Gericht entschied antragsgemäß (AG Charlottenburg, Versäumnisurt. v. 14.11.2023, Az. 205 C 215/23). Das Urteil ist rechtskräftig.
Der Kläger hatte seine Klage primär auf § 280 BGB gestützt. Im Rahmen dessen ergeben sich jedoch Probleme bei der Feststellung des Schadens. Er hatte ferner vorgetragen, dass die bei der Beklagten tätigen Mitarbeiter bereits zu dem Zeitpunkt, in dem sie den Eintritt verlangten, wussten, dass sie die Bar später würden leeren müssen. Alternativ stützte er seinen Anspruch somit auf § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 Abs. 1 StGB. Da die Beklagte sich nicht gegen die Klage verteidigte, ließ das Gericht bedauerlicherweise offen, welche Anspruchsgrundlage durchgriff.
Das Verfahren zeigt eindeutig: Einen Mindeststreitwert kennt die ZPO nicht. Das Gericht muss sich auch mit „Kleinigkeiten“ beschäftigen. Dass auch solche Ansprüche teilweise mit Nachdruck verfolgt werden, mag zwar kleinlich erscheinen, ist aber wichtig für unser Rechtssystem. Würden solche Ansprüche praktisch überhaupt nicht verfolgt, wäre dies Anreiz, sie schlichtweg nie zu erfüllen.