Das fragte sich auch ein Mann vor dem Landgericht Frankfurt a.M. Er verklagte ein Reisebusunternehmen wegen der fehlenden Toilettenpausen auf einer Busreise von Stuttgart nach Polen.
Der Mann begab sich für 14-Tage auf einen Ausflug nach Polen für 700 Euro. Bereits die Reiseunterlagen informieren ihn vor dem Fahrtantritt darüber, dass im Reisebus aufgrund der Corona-Pandemie keine Toilette zur Verfügung stünde. Regelmäßige Pausen im Abstand von 90 bis ca. 120 Minuten seien laut Reiseanbieter aber eingeplant. Und so stiegen die Gäste in Stuttgart in den Bus. Allerdings erfolgte die letzte Pinkelpause vor der Ankunft in Polen bereits in Erfurt.
Im Hotel in Polen zeigten sich bei dem Mann daraufhin gesundheitliche Beschwerden. Ein polnischer Arzt untersuchte ihn und verordnete Medikamente. Der Mann wünschte jedoch, ausschließlich in ein deutsches Krankenhaus gebracht zu werden. Dorthin fuhr er auch später auf eigene Kosten mittels eines Taxis.
Quälender Harndrang
Im späteren Gerichtsverfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main trug der Mann vor, der „quälendem Harndrang“ auf der Reise über mehrere Stunden habe bei ihm zu gravierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Dauerfolgen geführt. Er habe in den folgenden acht Tagen weder Urin noch Stuhlgang lassen können. Mit seiner Klage verlangte er neben der Erstattung der Reise- und Beförderungskosten unter anderem auch ein Schmerzensgeld von mindestens 3.000 Euro.
Das LG wies die Klage jedoch ab. Mit Hilfe von Zeug:innen stellten die Richter:innen fest, dass der Busfahrer zu einem späteren Zeitpunkt hinter Erfurt doch noch die Bustoilette geöffnet hatte. Außerdem habe der Mann sein Unwohlsein zwar den Mitreisenden mitgeteilt, nicht aber dem Busfahrer. Dass der Bus in mehrere Staus geriet, sei dem Reiseunternehmen nicht anzulasten, sondern Bestandteil des allgemeinen Lebensrisikos einer Busfahrt.
Auch eine Pflichtverletzung des Reiseveranstalters während des Hotelaufenthaltes in Polen sei nicht gegeben. Insbesondere sei dem Mann ein angemessener medizinischer Beistand gewährt worden. Dass der Mann in Polen nicht ins Krankenhaus gegen wollte, sei sein eigenes Problem.
Entscheidung: LG Frankfurt a.M., Urt. v. 20.09.2023, Az. 2-24 O 62/21