Nicht ohne meinen Emotional Support Dog, zu deutsch „emotionaler Unterstützungshund“. So ging es Oksana Kiritchenko, die ihren Rückflug von Fort Lauderdale nach L.A. nicht antrat, nachdem man ihrer Französischen Bulldogge den Mitflug verweigerte. Sie behauptet nun, dies war der Grund, wieso sich ihre Krebserkrankung verschlimmerte.
Turbulenzen am Gate
Die 51-jährige Krebspatientin flog am 02. September 2023 mit ihrem Ehemann und ihrem Emotional Support Dog („ESA“ engl. Emotional Support Animal) von L.A. nach Fort Lauderdale, USA. Auf dem Hinflug mit der Airline JetBlue klappte noch alles reibungslos. Auf dem Rückflug kam es noch vor Abflug zu Turbulenzen. Und zwar am Gate. Das Bodenpersonal wollte das Ehepaar mit ihrem ESA zunächst nicht am Pre-Boarding teilnehmen lassen. Zwar verfügten sie über die notwendigen Dokumente und hatten sämtliche Formulare zur Mitnahme des Hundes ausgefüllt. Allerdings kam es zu einem Streit mit dem Bodenpersonal. Der Hund dürfte nicht mit in der ersten Klasse fliegen.
Hund zu groß für Tasche
Obwohl das Ehepaar zwei Sitze in dieser gehobenen Klasse gebucht hatte, ließen sie sich auf folgenden Vorschlag der Airline ein. Einer der zwei sollte mit dem Hund in der Economy Class sitzen, damit auch der ESA mitfliegen durfte. Die Klägerin stimmte dem zu; das Ehepaar durfte dann doch noch das Flugzeug boarden. Die Erleichterung hielt jedoch nicht lange an. Eine Flugbegleiterin brachte der Klägerin eine kleinere Tasche für ihren ESA, in der er mitfliegen sollte. Die mit an Board gebrachte Tasche sei zu groß. Allerdings passte der Hund nicht in die gestellte Tasche, weshalb das Ehepaar dann doch noch das Flugzeug verließ, weil der Hund so nicht mitfliegen durfte.
Das Ehepaar kam trotzdem nach Hause. Nämlich mit neu erworbenen Flugtickets für die Delta Air Lines, von der sie am nächsten Tag ab Miami problemlos zurückflogen.
Klage auf Schmerzensgeld
Nach dem unfreiwilligen Abenteuer verklagt das Ehepaar die Airline, die sie im Stich ließ. Nach der Rückkehr in die Heimatstadt habe sich die Klägerin im Krankenhaus behandeln lassen. Ihr Tumor habe sich durch den Stress, den sie durch die Behandlung der Airline erleben musste, vergrößert. Auch der 71-jährige Kläger habe durch den ganzen Stress und die Warterei Rückenschmerzen bekommen, welche seine Mobilität kurzzeitig einschränkte.
Die Klage reichte der beauftrage Anwalt Aleksandr A. Volkov für das Ehepaar ein. Er beschrieb den Hund sowohl als Assistenzhund als auch als ESA. Es dürfte sich gegen seine Beschreibung nicht um einen Assistenzhund handeln, beschrieb das Ehepaar die Bulldogge ausschließlich als ESA. Und einen Grund für das Vorliegen der Assistenzhundeeigenschaft fehlt ebenfalls. Dennoch bezog er sich darin auf den Americans with Disabilites Act, ein Gesetz gegen die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen. Relevant dürfte in diesem Fall aber eher der Air Carrier Act, das Gesetz zur Barrierefreiheit im Luftverkehr, sein.
Gesetzliche Regelung in Deutschland/EU
Ein Assistenzhund unterscheidet sich ganz erheblich von einem ESA. Ein Assistenzhund ist grundsätzlich sicherlich auch ein ESA; ein ESA dürfte jedoch selten ein Assistenzhund sein. Der Assistenzhund verfügt über besondere antrainierte Fähigkeiten und unterstützt Menschen mit Behinderungen. In Deutschland sind die Assistenzhundearten in § 3 der Assistenzhundeverordnung (AHundV) beschrieben. Dass diese zwecks Mobilität kostenfrei mitgenommen werden dürfen, ist in der EU-Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 beschrieben. Es gibt aber auch die emotionalen Unterstützungshunde für den „sozialen Support“, insbesondere für Menschen mit emotionalen/psychischen Störungen. Auch diese werden dahingehend trainiert. Eine gesetzliche Regelung gibt es in Deutschland für diese dagegen nicht.
Mal schauen wie das Gericht das Ganze sieht und entscheidet.
Fundstelle: https://www.independent.co.uk