Nach Durchsicht der Hochzeitsbilder fühlte das klagende Ehepaar eine derart große Enttäuschung, dass es zunächst vor dem Amtsgericht Köln gegen ihren Fotografen klagte. Das Amtsgericht wies die Klage jedoch ab. Das Landgericht Köln bestätigte das Urteil.
Wie kommt es nach dem schönsten Tag im Leben zu sowas?
Die Kläger heirateten im Jahre 2020. Hierzu beauftragten sie einen, ihnen schon länger bekannten Fotografen mit eigenem Fotostudio. Dieser übergab den frisch Vermählten nach dem Großereignis einen USB-Stick mit (blediglich) 170 Fotos. Nach Durchsicht der Fotos war das Ehepaar der Auffassung, dass der Fotograf ihnen nicht alle Fotos überreicht hatte. Es fehlten Fotos von bestimmten Happenings während der Hochzeit, bspw. dem Steigenlassen von Luftballons sowie sämtliche Gruppenfotos. Aus diesem Grund klagten sie vor dem AG Köln auf mehrere Auskünfte des Beklagten hinsichtlich der angefertigten Bilder.
Geltendmachung von Schmerzensgeld
In der mündlichen Verhandlung stand der Beklagte Rede und Antwort. Zusammenfassend gäbe es einfach nicht mehr Fotos. Die Kläger:in nahmen dies zur Kenntnis bzw. schienen dies hinzunehmen. Denn in der anschließenden Hauptverhandlung beantragten sie nunmehr ausschließlich die Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 2.000€, also 1.000€ pro Person.
Das AG Köln wies die Klage als unbegründet zurück. Es habe nicht nur keine Pflichtverletzung erkennen können. Das Ehepaar habe nicht nachweisen können, dass es mit dem Fotografen Absprachen über das Fotografieren bestimmter Ereignisse gegeben habe. Außerdem erzählten die Frischvermählten, dass andere Gäste Fotos von den fehlenden Ereignissen gemacht haben. Immerhin habe das Ehepaar die 170 Fotos des engagierten Fotografen und die der restlichen Gäste. Das Gericht konnte dem ebenfalls keine persönlichen Beeinträchtigungen der Klagenden entnehmen. Allein Bagatell-Beeinträchtigungen lösen keinen Schmerzensgeldanspruch aus. Die von ihnen erklärte “Trauer und Enttäuschung” reichen nicht für die Annahme eines immateriellen Schadens, der Ausgleich bedürfe.
Berufung zurückgezogen
Nach knapp zwei Jahren Pause von Amts wegen erreichte der Fall das Landgericht Köln. Hier ging es nun schneller. Nach einem Hinweisbeschluss des LG, zog das nun nicht mehr frisch vermählte Ehepaar seine Berufung zurück. Das LG führte aus, dass im vorliegenden Fall keine psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert erreicht sei. Die Klagenden haben nicht substantiiert vorgetragen, dass dies der Fall sei. Es fehle insbesondere auch an der Verletzung eines absolut geschützten Rechtsguts iSv § 823 Abs. 1 BGB.
Das Urteil des AG war damit rechtskräftig.
Landgericht Köln, Beschl. v. 08.04.2024, Az. 13 S 36/22