Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn sich Anwältin im Gericht verläuft

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Wir geben es ja zu: Die vielen Räumlichkeiten, Gänge und Treppenhäuser in den verschiedenen Gerichtsgebäuden können ganz schön verwirrend sein. Wer sich noch nie in einem Gericht verlaufen hat, werfe den ersten Stein! Dumm ist es nur, wenn man dadurch so viel zu spät kommt, dass man die Verhandlung verpasst. So passiert in Hamm. Der Anwaltsgerichtshof entschied jetzt, dass der schusseligen Anwältin keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.

Die Anwältin hatte sich an einem Freitag zu einem 75 km entfernten Gericht in Hamm auf den Weg gemacht. Dort war auf 13 Uhr eine Gerichtsverhandlung terminiert. Gleichwohl fuhr die Juristin erst um 11.45 Uhr los. Das ist ganz schön sportlich. Eine pünktliche Ankunft setze rechnerisch eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 60 Kilometern pro Stunde voraus, so der Anwaltsgerichtshof. Das sei unrealistisch. Insbesondere, da innerorts nur eine Geschwindigkeit von 50 km/h erlaubt sei und das Ruhrgebiet – so das Gericht – auch außerorts von Baustellen durchzogen sei.

Ortsbekannt, aber trotzdem verlaufen?

Das Gericht warf der Anwältin zudem vor, ihre Verspätung nicht vorher zumindest angekündigt zu haben. Es sei nicht vertretbar, dass die Juristin weder ein funktionstüchtiges Smartphone, noch ihren Anwaltsausweis bei sich geführt habe. Letzteres führte vor Ort zu weiteren Verzögerungen. Die Rechtsanwältin argumentierte, sie sei davon ausgegangen, durch das Justizpersonal auch ohne Ausweis als „ortsbekannt durchgewunken“ zu werden.

Auch diese Argumentation überzeugte den Anwaltsgerichtshof nicht. Denn welche ortskundige Anwältin verläuft sich in einem Gerichtsgebäude, in dem sie angeblich durch das Personal sogar persönlich wiedererkannt werde? Dass sich die Juristin auch noch in den falschen Gebäudeteil begab, wurde ihr also zusätzlich zum Verhängnis. Sie erreichte den richtigen Gerichtssaal ohne Entschuldigung mit einer Verspätung von 45 Minuten.

Der Antrag der Anwältin auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gemäß § 116 Abs. 1 S. 2 BRAO i.V.m. § 45 StPO hatte deswegen gleich aus mehreren Gründen keinen Erfolg. Junge Anwält:innen merken sich also: Pünktlich und mit Zeitpuffer losfahren, dem Gericht die Verspätung telefonisch anzeigen, Handy und Anwaltsausweis immer bei sich führen und: Am besten vorab mit den Gerichtsgebäuden vertraut machen.


Entscheidung: Anwaltsgerichtshof NRW, Beschl. v. 05.09.2024, Az. 2 AGH 01/24

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