Erbrecht: Putzfrau erbt 240.000 Euro, Stieftochter 1,20 Euro

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Vor dem Central London County Court in Großbritannien kämpfte die Stieftochter eines Briefmarkensammlers um ihr Erbe. Nachdem der Mann 2021 im Alter von 90-Jahren verstarb, erhielt zunächst seine Haushaltshilfe eine Briefmarkensammlung im Wert von 240.000 Euro. Das wollte sich die Stieftochter jedoch nicht gefallen lassen.

Ursprünglich hatte der Mann 2007 ein Testament aufgesetzt, das seinen drei leiblichen Töchtern sowie seiner Stieftochter jeweils 18.000 Euro versprach. Doch in einem späteren Testament aus dem Jahr 2019 entschied sich der Mann um und bedachte die Stieftochter lediglich mit einem symbolischen Pfund (1,20 Euro). Das ist natürlich bitter.

Wertvolle Briefmarkensammlung für ein Pfund vermacht

Doch es wird noch kurioser. Den größten Teil seines Vermögens – in Form einer wertvollen Briefmarkensammlung – versprach der Erblasser seiner Putzhilfe. Um sicherer zu gehen, dass die Putzkraft die Sammlung im Wert von 240.000 Euro auch wirklich erhalte, verkaufte er ihr diese bereits vor seinem Tod zu einem symbolischen Preis von einem Pfund. Diese Verfügung focht die Steiftochter jetzt vor dem Central London Court an.

Sie ist sich sicher: Ihr Stiefvater könne nicht wirklich die Absicht gehabt haben, sie de facto zu enterben und der Haushaltshilfe den Großteil seines Vermögens zu hinterlassen. Rein rechtlich ist genau das aber grundsätzlich möglich. Lediglich in Ausnahmefällen können Schenkung vor dem Tode unwirksam sein, wenn den eigentlichen Erben der Nachweis gelingt, dass die Verfügung nur dazu diente, den Nachlass zu schmälern.

In Deutschland hilft der Pflichtteilsanspruch

In Deutschland stehen Familienmitgliedern darüber hinaus Pflichtteilsansprüche zu. Auch bei uns kann man die eigenen leiblichen Kinder zwar enterben, sie erhalten dann aber den sog. gesetzlichen Pflichtteil. Dieser beträgt gem. § 2303 BGB die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Aufgrund der Schenkung an die Putzkraft verringert sich das Erbe aber ganz erheblich. Um diese Differenz auszugleichen, kann den leiblichen Kindern bei uns der sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch aus § 2325 BGB helfen. In dieser Norm ist geregelt: „Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.“

Im letzten Jahr vor dem Ableben wird der Wert der verschenkten Sache zu 100 Prozent berücksichtigt, im vorletzten Jahr mit 90 Prozent usw. berücksichtigt. Nach deutschem Recht käme es also darauf an, wann der Mann seiner Putzfrau die Briefmarkensammlung schenkte.

Die Stieftochter hätte aber trotzdem Pech gehabt. Da es sich bei der Stieftochter um kein leibliches Kind handelt, würde sie auch nach deutschem Recht leer ausgehen.

Der Rechtsstreit vor dem Central London County Court ist jedoch noch nicht entschieden. Das Urteil der Richter:innen wird mit Spannung erwartet.


Fundstelle: https://www.dailymail.co.uk/

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