Verbot bestimmter Songs im Wahlkampf möglich?

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Die Verwendung des Songs „Hallelujah“ von Leonard Cohen auf einer Wahlkampfveranstaltung von Donald Trump hat juristische Konsequenzen. Der Nachlass von Cohen, vertreten durch dessen Erben, reichte Klage gegen Trump ein, weil der Song ohne Genehmigung genutzt wurde. Ähnlich geht jetzt auch Herbert Grönemeyer gegen die CDU und die Grünen vor.

Statt Fragen seiner Wählerinnen und Wähler zu beantworten oder eine feurige Rede zu halten, hatte Trump im US-Wahlkampf 30 Minuten lang auf der Bühne zu einigen seiner Lieblingssongs geschunkelt. Darunter: „Ave Maria“, „Nothing Compares 2 U“, „Time to Say Goodbye“ und „It‘s a Man‘s Man‘s Man‘s World“. Seiner Wiederwahl hat das jedoch keinen Abbruch getan.

Der Fall ist kein Einzelfall. Künstler:innen setzen sich verstärkt gegen die Nutzung ihrer Werke in politischen Kontexten zur Wehr. So beispielsweise auch die deutsche Band „Die Atzen“. Nachdem bei einer Wahlparty der AfD in Potsdam ihr Song “Das geht ab (Wir feiern die ganze Nacht)” von AfD-Mitgliedern umgedichtet gesungen wurde, geht die Band jetzt rechtlich gegen die Partei vor.

Zeit, dass sich was dreht

Neuerdings reiht sich auch Herbert Grönemeyer in die Liste der Musiker:innen ein, die nicht wollen, dass ihre Songs im Wahlkampf verwendet werden. Der deutsche Künstler hatte sowohl der CDU als auch den Grünen die Nutzung seines Lieds “Zeit, dass sich was dreht” verboten. Vertreten wird er dabei von Medienanwalt Christian Schertz (Schertz Bergmann Rechtsanwälte). Doch dürfen Musiker:innen das überhaupt?

Im Jahr 2017 hatte der BGH einen ähnlichen Fall im Bezug auf die NPD zu entscheiden. Damals urteilte das Gericht, dass die Band „Die Höhner“ der NPD das Abspielen ihrer Songs bei Wahlkampfauftritten verbieten könne (BGH, Beschl. v. 11.05.2017, Az. I ZR 147/16). Der BGH stellte dazu auf § 14 UrhG ab, der regelt, dass “der Urheber das Recht [hat], eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.” Die Besonderheit: Bei der NPD handelte es sich um eine rechtsextreme, verfassungsfeindliche Partei.

Auch Grönemeyer bezieht sich auf § 14 UrhG. Bei CDU und Grünen handelt es sich allerdings nicht um rechtsextreme, verfassungsfeindliche Parteien. Entscheidend könne darüber hinaus aber auch sein, in welcher Form die Musik in den Wahlkampf eingebunden werde. Also ob der Song beispielsweise nur im Hintergrund einer Veranstaltung (wie im Radio) laufe oder ob die Partei den Text des Songs verändere bzw. mit einer eigenen politischen Message verknüpfe.

Ob das Lied ordnungsgemäß über die GEMA lizensiert wurde, spielt für die vorliegende Frage hingegen keine Rolle.

Weitere Verbote für Trump

Auch Trump bekommt nicht zum ersten Mal Ärger mit Musiker:innen. Inzwischen gibt es eine ganze Reihe bekannter Künsterl:innen, die dem zukünftigen Präsidenten der USA untersagt haben, ihre Songs für seine Zwecke zu missbrauchen.

Darunter:

  • Celine Dion, deren Vertreter Trump im August mitteilten, dass die Verwendung ihres Liedes „My Heart Will Go On“ aus den 1990er Jahren „unautorisiert“ sei und er keine Genehmigung von ihr erhalten habe.
  • Die Foo Fighters, die im August Einspruch dagegen erhoben, dass Trump den Song „My Hero“ auf einer Kundgebung in Arizona spielte. Die Foo Fighters erklärten, sie hätten keine Erlaubnis für die Verwendung des Liedes gegeben und dass alle Tantiemen, die die Trump-Kampagne durch die Verwendung des Liedes erhalte, an Harris’ Kampagne gespendet würden.
  • Isaac Hayes bekam vor einem Bundesrichter in Atlanta Recht, der entschied, dass Trump und seine Kampagne den Song „Hold On, I’m Coming“ nicht mehr verwenden dürfen.
  • The White Stripes, die Trump im September verklagten, weil er ihren Hit „Seven Nation Army“ ohne Erlaubnis in einem in den sozialen Medien veröffentlichten Video verwendete.
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