Knallbunte Grabgestaltung verstößt gegen Würde des Friedhofs

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Eine auffällige, farbenfrohe Skulptur auf einem Friedhof erregte Aufsehen und musste schließlich entfernt werden. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschied, dass sie gegen die Friedhofssatzung verstoße und den würdevollen Charakter des Ortes beeinträchtige.

Die Angehörigen hatten auf einem Friedhof in Baden-Württemberg eine Skulptur errichten lassen, die 1,55 Meter groß und in den Farben Weiß, Rot, Orange und Gelb gehalten war. Diese Grabgestaltung sorgte für zahlreiche Beschwerden bei der Friedhofsverwaltung, die daraufhin eine Verfügung zur Entfernung der Skulptur erließ.

Religionsfreiheit vs. Würde des Ortes

Die betroffenen Angehörigen klagten daraufhin vor Gericht. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hatte bereits in erster Instanz entschieden, dass die Skulptur die Grundrechte anderer Besucher, insbesondere deren Religionsfreiheit, verletze (Urt. v. 16. April 2024, Az. 6 K 943/23). Der VGH Mannheim bestätigte nun diese Entscheidung und wies den Antrag auf Zulassung der Berufung ab.

Im Verfahren ging es um die Abwägung der Religionsfreiheit gemäß Art. GG sowie der Kunstfreiheit gemäß Art. 5 Ab. 3 GG. Dabei zog das Gericht auch die Bestimmungen der geltenden Friedhofssatzung und des Bestattungsgesetzes Baden-Württemberg (§ 14 BestattG) heran. Demnach müssten Grabmale der “Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen”. § 14 BestattG verlangt, dass “Gestaltung und Ausstattung der Grabstätten der Würde des Ortes entsprechen”. Der VGH entschied, dass die Angehörigen zwar das Recht hätten, die Grabstätte nach eigenem Geschmack zu gestalten, dieses Recht jedoch auch Grenzen hätte.

Die Gestaltung der Grabstätte müsse dem Gemeinschaftscharakter des Friedhofs entsprechen. Der Zweck eines Friedhofs sei, den Besucher:innen ungestört die Möglichkeit zu geben, ihrer Verstorbenen zu gedenken. Die Würde des Friedhofs wiege hier höher als die Religionsfreiheit der Angehörigen. Denn die Skulptur sei mit ihren 1,55 Metern zu groß, zu auffällig und zu leuchtend.


VGH Mannheim, Beschl. v. 7. Oktober 2024, Az. 1 S 800/24

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