Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster hat die Entlassung eines Polizisten aus dem Dienst bestätigt, nachdem dieser in mehreren Vorfällen gegen die Anforderungen an die charakterliche Eignung eines Beamten verstoßen hatte. Der Polizeibeamte hatte in seiner Probezeit eine Reihe von Fehlverhalten an den Tag gelegt, die das Gericht als grob ungehörig und unvereinbar mit der Rolle eines Polizisten mit Vorbildfunktion beurteilte.
Der Polizist war Beamter auf Probe. Doch sein Dienstherr entschied sich, ihn nach § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 des Beamtenstatusgesetzes zu entlassen, weil er sich in der Probezeit nicht bewährt hatte. Im Mittelpunkt der Entscheidung standen vor allem die charakterliche Eignung des Mannes. Laut OVG muss ein Polizist auf Probe „mit vollem persönlichen Einsatz seinem Beruf nachkommen“.
Zu den Vorfällen, die zur Entlassung führten, zählte unter anderem, dass der Mann während eines Nachtdienstes zweimal öffentlich uriniert hatte, was eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 118 Abs. 1 OWiG darstellt. Das OVG beurteilte dieses Verhalten als grob ungehörig, was auf einen Mangel an Disziplin und Verantwortung hinweist. Darüber hinaus hatte der Polizist seinen Streifenwagen im absoluten Halteverbot vor einem Hotel abgestellt, um dort einen Kaffee zu trinken. Auch dies führte zu einer Ordnungswidrigkeit und ließ ernsthafte Zweifel an seiner Eignung für den Polizeidienst aufkommen.
“Quotenneger” als respektlose Diskriminierung
Ein weiterer schwerwiegender Vorfall war eine Aussage des Polizisten in einer Fernsehsendung, in der er einen Kollegen mit dem Ausdruck „Quotenneger“ bezeichnete. Das OVG stellte klar, dass solche diskriminierenden Bemerkungen nicht nur den Respekt vor dem Beamtentum untergraben, sondern auch das Ansehen der Polizei und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Institution schädigen.
Das Gericht stellte zudem fest, dass der Polizist auch in seiner alltäglichen wiederholt unangemessen reagiert hatte. So habe er beispielsweise einen Fußgänger, der eine rote Ampel überquerte, in einer Weise angeschrien, die als unverhältnismäßig und nicht der Dienstauffassung entsprechend einzustufen war. Selbst seine eigenen Kollegen schämten sich für das Verhalten des Mannes, der seine Position als Polizeibeamter mehrfach missbraucht habe.
Der Polizist argumentierte erfolglos, dass die charakterliche Eignung eines Beamten nicht objektiv messbar sei und daher keine Grundlage für seine Entlassung bestehen könne. Das OVG widersprach jedoch und betonte, dass der Dienstherr sehr wohl entscheiden dürfe, ob sich ein Beamter in der Probezeit bewährt habe. In seiner Entscheidung stellte das OVG klar, dass der Polizist durch sein Verhalten grundlegende Werte wie Besonnenheit, Beherrschtheit und Integrität vermissen ließ – Werte, die für die Ausübung eines öffentlichen Amtes und insbesondere für einen Polizisten von zentraler Bedeutung sind.
Entscheidung: OVG NRW, Beschl. v. 27.09.2024, Az. 6 B 461/24