Markenrecht: „Russian Warship, Go Fuck Yourself“

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Seit 2014 gibt es bewaffnete Konflikte auf der ukrainischen Halbinsel Krim. Der Völkerrechtswidrige Angrifskrieg Russlands auf die Ukraine startete am 24. Februar 2022 und dauet noch immer an. In der Ukraine starben durch den Krieg bislang mehr als 10.000 Zivilpersonen und unzählige Streitkräfte. Der Ausspruch „Russian Warship, go fuck yourself“ von ukrainischen Grenzschützern wurde schnell zu einem weltbekannten Symbol des Widerstands. Die ukrainische Post gab sogar eine Sonderbriefmarke zu diesem Thema heraus.

Doch aufgrund des politischen Kontexts kann dieser Slogan rechtlich nicht als Unionsmarke eingetragen werden. Das Bildzeichen bestehend aus dem Satz „Russian Warship, Go F**k Yourself“ wurde vom Gericht der Europäischen Union (EuG) mit Urteil aus dem November 2024 nicht anerkannt. Ein entsprechender Antrag der Staatlichen Grenzschutzverwaltung
der Ukraine auf Eintragung des Slogans als Unionsmarke im Bereich Waren und Dienstleistungen, darunter Verlagswesen, Bildung, Erziehung sowie Unterhaltung und Sport, wurde abgelehnt.

Kann Funktion einer Marke nicht erfüllen

Als politische Message im krieg könne der Spruch die Hauptfunktion einer Marke, nämlich den Hinweis auf die Herkunft der Ware oder Dienstleistung, nicht erfüllen. Vielmehr werde der Slogan beim durchschnittlichen Verbraucher sofort mit dem russischen Angriffskrieg in Verbindung gebracht, was eine markenrechtliche Eintragung ausschließe:

„Ein Zeichen die wesentliche Funktion einer Marke nicht erfüllen kann, wenn der durchschnittliche Verbraucher in dem Zeichen keinen Hinweis auf die Herkunft der Ware oder der Dienstleistung, sondern nur eine politische Botschaft wahrnimmt. Der in Rede stehende Satz wurde in einem nicht geschäftlichen Kontext (russische Aggression) sehr intensiv verwendet und wird zwangsläufig sehr eng mit diesem Kontext und diesem neueren geschichtlichen Zeitpunkt, der dem durchschnittlichen Verbraucher in der Union wohlbekannt ist, in Verbindung gebracht werden. Die maßgeblichen Verkehrskreise werden diesen Satz daher nicht als einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der mit ihm gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen wahrnehmen.“


Entscheidung: EuG, Urt. v. 13.11.2024, Rs. T-82/24

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