Wir alle kennen die Großmutter, die das Auberginen-Emoji verwendet und sich wundert, wieso ihre Enkelinnen und Enkel mit einem lachenden Emoji reagieren. Bei manchen Smileys ist die Bedeutung universell eindeutig, andere lassen sich jedoch nur schwer zuordnen. Immer wieder müssen sich deswegen jetzt auch Gerichte damit auseinandersetzen, wie bestimmte Emoji im rechtlichen Kontext zu verstehen sind. Zuletzt das Oberlandesgericht München. Es ging um den Kauf eines Ferraris.
Ein Immobilienunternehmer aus Bayern kaufte Ende 2020 bei einem Autohändler einen Ferrari im Wert von ca. 600.000 Euro. Seine Anzahlung betrug 60.000 Euro. Danach wartete der Mann bis ins Jahr 2022 auf die Lieferung seines Traumautos. Als unverbindliches Lieferdatum war das dritte Quartal 2021 vereinbart gewesen.
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Auto nicht lieferbar – „Ups“
Doch der Ferrari wurde nie geliefert. Deswegen schickte der Immobilienhändler seinem Autohändler eine WhatApp und fragte nach.
Auf die Nachricht „Der SF 90 Stradale rutscht leider auf erstes Halbjahr 2022“ reagierte der Kunde mit “Ups 😬”. Im April 2022 fragte der Autohändler ihn dann, ob “eine Abwicklung in der Woche ab 9.5.” passen würde?“. Der Immobilienhändler bestätigte dies. Doch im Mai 2022 kam es zu einer weiteren Verzögerung, weil das Auto falsche Batterien hatte, mit denen er nicht ausgeliefert werden durfte. Der Käufer setzte deswegen eine dreiwöchige Frist zur Lieferung. Am 1. Juni 2022 trat er schließlich vom Kaufvertrag zurück.
Vor dem Landgericht München forderte der Immobilienunternehmer seine Anzahlung von 60.000 Euro zurück. Der Autohändler erhob Widerklage und verlangte seinerseits 110.000 Euro Schadensersatz, weil er den teuren Ferrari nur mit diesem hohen Verlust habe verkaufen konnte. Gegen das stattgebende Urteil erhob der Immobilienhändler Berufung zum Oberlandesgericht München.
Keine Lieferfristverlängerung vereinbart
Die Lieferung des Ferraris war laut den Richter:innen Anfang April 2022 fällig. Das bedeutet: Ab diesem Zeitpunkt konnte der Autohändler mit einer Mahnung in Verzug gesetzt werden. Und an dieser Stelle musste das Gericht jetzt das „Ups-Emoji“ des Unternehmers deuten. Das Gericht argumentierte, die WhatsApp-Nachricht habe nicht zu einer Verlängerung der Lieferfrist bis zum 30. Juni 2022 geführt. Denn dafür hätte der Kunde dem Lieferdatum zustimmen müssen. Dies sei hier aber nicht geschehen.
Der Grimassen schneidende Emoji (Unicode: U+1F62C) bedeute gerade keine Zustimmung zu einer Verlängerung der Lieferzeit. Der verständige Empfänger verstehe darunter eher Unbehagen oder Nervosität. Mit seinem „passt“ hätte der Käufer laut OLG aber auf eine Mahnung oder Nachfristsetzung bis Mai verzichtet.
Entscheidung: OLG München, Urt. v. 11.11.2024, Az. 19 U 200/24e