Anwalt mit Zahnschmerzen hätte Gerichtstermin absagen müssen

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Anwältinnen und Anwälte, die krankheitsbedingt einen Gerichtstermin nicht wahrnehmen können, müssen diesen beim Gericht absagen. Ein solcher Anruf ist auch einem Anwalt mit Zahnschmerzen zumutbar, entschied der Bundesgerichtshof.

Im Rahmen eines Nachbarschaftsstreites kam es zu einem zweiten Versäumnisurteil gegen eine der Parteien. Gegen dieses Urteil legte die Partei Berufung ein und machte geltend, dass ihr Prozessbevollmächtigter aufgrund starker Zahnschmerzen nicht am Gerichtstermin habe teilnehmen können. Diese Argumentation hatte vor dem BGH aber keinen Erfolg.

Der Termin über die ursprüngliche Verhandlung war auf 11.30 Uhr terminiert. Der Anwalt hatte bereits in der Nacht unter Zahnschmerzen gelitten. Er nahm daraufhin einige Schmerztabletten, die – nach eigenem Vortrag – sein Bewusstsein trübten. Gegen 8 Uhr beschloss er dann, zum Zahnarzt zu gehen. Dazu bestellte sich der Anwalt telefonisch ein Taxi. Zudem versucht er, im Hinblick auf den anstehenden Gerichtstermin einen Anwaltskollegen zu kontaktieren. Allerdings vergeblich. In der Arztpraxis wurde er sofort mit weiteren Schmerzmitteln versorgt und direkt am Weisheitszahn behandelt. Aufgrund der Wirkung der Schmerztabletten verdrängte er nach eigener Argumentation den Gerichtstermin vkomplett. Dieser sei ihm erst wieder am frühen Nachmittag eingefallen.

Telefonat mit Zahnschmerzen zumutbar

Der BGH musste sich jetzt mit der Frage beschäftigen, ob der Anwalt den Termin schuldhaft versäumt habe. Dies bejahten die Richter:innen.

Angesichts der erforderlichen zahnärztlichen Behandlung, der Einnahme starker Schmerzmittel und der kalkulierten Fahrzeit von einer Stunde habe der Anwalt nicht berechtigterweise darauf vertrauen dürfen, dass er den Gerichtstermin wahrnehmen könne. Es hätte daher der gebotenen anwaltlichen Sorgfalt entsprochen, bereits in diesem Moment die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.

„Hierzu wäre eine telefonische Kontaktaufnahme zu dem Landgericht erforderlich gewesen, um seine Verhandlungsunfähigkeit mitzuteilen.“

Dieses Telefonat sei dem Anwalt auch zumutbar gewesen. Schließlich sei er noch in der Lage gewesen, rechtzeitig vor dem anstehenden Gerichtstermin den Kollegen und das Taxiunternehmen anzurufen.


BGH, Beschl. v. 23.10.2024, Az. V ZB 50/23

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