Die Weihnachtsbaumkugeln vergessen und am Wochenende noch schnell welche im Gartencenter kaufen? Das ist in Nordrhein-Westfalen weiterhin möglich. Der BGH hat entschieden, dass Weihnachtsdeko dort auch sonntags verkauft werden darf.
Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hatte den Betreiber mehrerer Gartenmärkte in Nordrhein-Westfalen verklagt, weil dieser an einem Sonntag im November 2022 Weihnachtsbaumschmuck verkauft hatte. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs war der Ansicht, dass das gegen das Ladenöffnungsgesetz NRW verstoße.
Doch sowohl das Landgericht Bochum als auch das Oberlandesgericht Hamm wiesen die Klage ab. Dieser Ansicht schloss sich jetzt auch der BGH an. Ein Verstoß gegen das Ladenöffnungsgesetz NRW sei nicht gegeben.
Deko als kleinteilige Accessoires
Der sonntägliche Verkauf von Weihnachtsdekoration sei dem sogenannten Randsortiment zuzurechnen. Der Verkauf von Weihnachtsbaumkugeln, Zimtstangen und Tannenzweigen sei deshalb nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 LÖG NW zulässig. Als kleinteilige Accessoires zu den im Gartencenter angebotenen Blumen und Pflanzen hätten Dekorationsartikel und Christbaumschmuck lediglich ergänzenden, untergeordneten Charakter.
Zudem müsse das Randsortiment – anders als das Kernsortiment – nicht zum sofortigen Ge- oder Verbrauch bestimmt sein. Auch sei nicht erforderlich, dass Waren des Randsortiments gleichzeitig oder kombiniert mit Waren des Kernsortiments (hier Blumen und Pflanzen) erworben werden.
Es stelle außerdem keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) dar, dass nur Gartencenter und nicht auch andere Verkaufsstellen von der Regelung profitierten. Denn: Gartencenter führten laut BGH gerade ein Sortiment, das an Sonn- und Feiertagen verkauft werden darf, um den spezifischen Bedarf ihrer Kund:innen zu decken – dazu gehöre auch Weihnachtsdeko.
BGH, Urt. v. 05.12.2024, Az. I ZR 38/24).
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