Was passiert, wenn man sich im Rechtsreferendariat auf dem Weg von oder zu einer Station verletzt? Haftet dann die Unfallversicherung? Das musste das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg im Fall eines Rechtsreferendars entscheiden.
Der 28-Jährige legte im Jahr 2017 sein Rechtsreferendariat in Berlin ab. Zu seinen Stationen fuhr er mit der U-Bahn. Auf dem Heimweg von einem Verwaltungsrechtslehrgang kam die U-Bahn plötzlich ins Ruckeln und der Referendar stürzte. Dabei verstauchte er sich einen Finger. Was sich harmlos anhört, war für den jungen Mann jedoch mit starken Schmerzen verbunden. Bei der Behandlung kam es zu Komplikationen und so versteifte sich der kleine Finger des Mannes dauerhaft.
Beamtenverhältnis ja oder nein?
Der 28-Jährige zeigte die Verletzung gegenüber seinem Dienstherrn an. Die Unfallkasse Berlin kannte die Verletzung aber nicht als Versicherungsfall an. Die Begründung: Die Berliner Referendar:innen seien wie Landesbedienstete zu behandeln. Die Unfallkasse Berlin sei hingegen nur für Arbeitsunfälle in Unternehmen zuständig.
Das sehen die Gerichte aber anders. Das Sozialgericht Berlin verpflichtete die Unfallkasse in erster Instanz, für die Folgen des Sturzes in der U-Bahn einzustehen. Dem schloss sich jetzt auch das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg an.
Die Begründung leuchtet ein. In Berlin sind Referendar:innen – anders als in z. B. Sachsen – nicht verbeamtet. In der Landeshauptstadt stehen die Rechtsreferendar:innen stattdessen in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis (§ 10 Berlinger Juristenausbildungsgesetz).
Gesetzliche Unfallversicherung
Beamtenrechtliche Regelungen sind in Berlin deswegen auf Rechtsreferendar:innen nur dann anwendbar, wenn es sonst keine anderslautende Regelung gibt. Die Versicherungspflicht, Besoldung sowie Versorgung (worunter auch die Unfallfürsorge fällt) ist jedoch landesrechtlich geregelt. Damit fallen Referendar:innen in Berlin in die gesetzliche Unfallversicherung.
Wer sich auf dem Weg zu oder von einer Station verletzt, ist damit in Ländern, in denen das Referendariat nicht als Beamtenverhältnis ausgestaltet ist, gesetzlich unfallversichert.
LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 04.12.2024, Az. L 3 U 4/23