Ein Medizinstudent befürchtete, dass ihm aus seiner Verpflichtung als Schöffe Nachteile für sein Medizinstudium erwachsen könnten. Er stellte deswegen einen entsprechenden Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen. Jedoch erfolglos.
Der Medizinstudent aus Baden-Württemberg wurde als Schöffe eingeteilt und in dieser Funktion im September 2024 zu einem Gerichtstermin im Dezember 2024 geladen. Der Gerichtstermin sollte jedoch zeitgleich mit seinem Präparierkurs stattfinden. Eine Anfrage an seiner Universität ergab, dass diese sich weigerte, mögliche schöffenbedingte Fehlzeiten zu kompensieren. Das Problem: Der Student muss im Präparierkurs zu 85 Prozent anwesend sein, um zur Prüfung zugelassen zu werden.
Deswegen legte der Medizinstudent einen Eilantrag zum Verwaltungsgericht Sigmaringen ein. Mit diesem wollte er erreichen, dass die Universität ihn durch die schöffenbedingten Fehlzeiten nicht in seinen Studienleistungen benachteiligen darf. Zur Begründung verwies er auf das DRiG, wonach die Übernahme und Ausübung des Schöffenamts nicht zu Nachteilen führen dürfte.
Schöffenamt darf nicht zu Nachteilen führen
Mit seinem Eilantrag hatte der Student jedoch keinen Erfolg. Die Richter:innen führten an, dem Medizinstudenten fehle das Rechtsschutzbedürfnis, da derzeit ein Nachteil weder entstanden sei noch absehbar drohe. Gegenwärtig sei noch gar nicht absehbar, ob er überhaupt Nachteile haben werde, weil noch nicht absehbar sei, ob er aufgrund seines Schöffenamtes in mehr als einer Lehrveranstaltungen fehlen werde.
Die Frage, ob die Abwesenheit aufgrund des Schöffenamtes als Fehlzeit berücksichtigt werden dürfe oder nicht, wirke sich erst aus, wenn der Student mangels ausreichender Anwesenheitszeiten eine Lehrveranstaltung nicht bestehen oder nicht zu einer Prüfung zugelassen werde. Dann müsste die Universität das Benachteiligungsverbot des § 45 Abs. 1a DRiG sowie die Parallelregelung des Landeshochschutzgesetzes berücksichtigen.
Der Medizinstudent kann außerdem nach § 54 GVG beantragen, an bestimmten Sitzungstagen vom Schöffenamt entbunden zu werden. Die Anwesenheitspflicht bei der Lehrpflichtveranstaltung stellt einen Hindernisgrund da.
Entscheidung: VG Sigmaringen, Beschl. v. 29.11.2024, Az. 8 K 4191/24