Anspruch auf Zugang zu Literatur im Handapparat einer Unibibliothek

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Wer schon einmal eine wissenschaftliche Arbeit geschrieben hat, weiß, wie wichtig – und gleichsam mühsam – das Heraussuchen der notwendigen Literatur sein kann. Auch wenn die Universitätsbibliotheken in Deutschland eine Unmenge an Büchern bereitstellen und grundsätzlich jedermann Zugang gewähren, gibt es Einschränkungen. Mit diesen musste sich das Oberverwaltungsgericht (OVG) Niedersachsen jetzt beschäftigen und klären, wann ein Anspruch auf Zugang zur Literatur im sog. Handapparat einer Bibliothek besteht.

Geklagt hatte ein ehemaliger Mitarbeiter der Universität Göttingen. Der Biologe wollte Zugang zur Handbibliothek der Abteilung Experimentelle Phykologie und Sammlung von Algenkulturen (EPSAG). Dabei handelt es sich um ein biologisches Ressourcenzentrum für lebendes Kulturmaterial von Mikroalgen. Die EPSAG zählt zu den größten Algenservice-Sammlungen der Welt. Bei den Werken des Handapparates handelt es sich um Ressourcen des zur biologischen Fakultät gehörenden Albrecht-von-Haller-Instituts für Pflanzenwissenschaften.

Institutszugang nur für beschränkten Personenkreis

Vorschriften des Instituts sehen jedoch vor, dass der Literatur-Handapparat lediglich vom eigenen Personal und von Studierenden sowie Promovierenden der Universität, die durch das Institut betreut werden, genutzt werden darf. Als Alumni der Universität habe der Biologe hingegen keinen Zugang zu den Büchern.

Gegen diese Einschätzung des Instituts zog der Biologe vor das Verwaltungsgericht und dann weiter zum OVG. Jedoch erfolglos. Die Gerichte entschieden, dass die entsprechende Vorschrift des Instituts formell und materiell verfassungsgemäß sei. Insbesondere sei der Biologe nicht in seiner Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG oder seiner Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verletzt.

Schutz des Bibliothekgutes

Die Zulassungsbeschränkungen diene u.a. dem Schutz des Bibliotheksgutes und damit einer vernünftigen Erwägung des Allgemeinwohls. Es werde hierdurch sichergestellt, dass die Werke in einem Zustand erhalten blieben, der eine langfristige Nutzbarkeit der Werke gewährleiste. Die Beschränkungen seien auch verhältnismäßig, insbesondere angemessen.

Der Biologe verkenne außerdem, dass die Benutzung öffentlicher Sachen kein Ausfluss seiner Freiheitsgrundrechte sei, sondern es lediglich um Teilhabe an Gemeinschaftsgütern gehe. Daher komme ein abwehrrechtlicher Anspruch auf Benutzung öffentlicher Sachen nicht in Betracht. Sofern es verfassungsrechtliche Ansprüche auf Nutzung fremden Eigentums gäbe, müssten diese teilhaberechtlich begründet werden. Insbesondere sei unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass der genannte Personenkreis einen gegenüber Externen privilegierten Zugang zu den Handbibliotheken der Abteilungen, habe.


OVG Niedersachsen,Beschl. v. 11.09.2024, Az.: 2 LA 41/22

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