Krank ver­ka­tert

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Verkatert sind wir doch alle mal, oder? Nur von unserem Arbeitgeber sollten wir uns dabei nicht gerade erwischen lassen und den Kater stattdessen am Wochenende auskurieren. Doch was macht man, wenn man ganz dringend wieder fit sein muss? In der Apotheke und im Internet gibt es dazu verschiedene Heilmittelchen. Von Omas Hausmitteln bis hin zu neuen Erfindungen der Pharmabranche.

So wurden auch auf Amazon Mineralstofftabletten gegen „Alkohol-Kater“ verkauft. Die Werbung suggerierte, dass die Tabletten Medizin seien und als solche eingenommen werden sollen. Die Tabletten sind jedoch laut OLG Frankfurt Lebensmittel und keine Arznei, daher dürfen sie nicht damit beworben werden, Krankheiten zu heilen.

Das Problem: Nach Art. 7 Abs. 3 der EU-Lebensmittelinformationsverordnung ist es verboten, Lebensmittel mit „Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit” zu bewerben. 

Genau diese Regel hält das OLG hier für anwendbar. Die in Tablettenform vermarkteten Mineralstoffe seien schon deshalb Lebensmittel, da sie von Menschen aufgenommen werden. Damit sprach sich das Gericht für einen weiten Lebensmittelbegriff aus. Der Senat begründete dies mit dem Zweck der Verordnung. Damit soll der Gefahr entgegengewirkt werden, dass Lebensmittel als Arzneimittelersatz angesehen und ohne ausreichende Aufklärung eingenommen werden.

OLG: Ein Kater ist eine Krankheit

Fraglich war außerdem, ob die Bezeichnung „Anti-Kater” wirklich vorgibt, eine Krankheit zu heilen. Dies bejahte das Gericht: „Die mit übermäßigem Alkoholkonsum verbundenen Symptome- Alkoholkater seien auch als Krankheit einzustufen”. Eine als “Anti-Kater” bezeichnete Tablette suggeriere deswegen, genau diese Krankheit zu lindern.

Auch das begründete der Senat mit dem weiten Schutzzweck der Lebensmittelinformationsverordnung. „Aussagen und Angaben, wonach ein Lebensmittel geeignet ist, diesen Symptomen vorzubeugen oder diese zu lindern, sind daher unzulässig“. Damit verstößt die Amazon Anzeige gegen das Verbot irreführender Lebensmittelwerbung gemäß Art. 7 Abs. 1 der Verordnung.

Fazit: Als Krankheit im Rechtssinn zählt der „Kater“ nur im Lebensmittelrecht. Tabletten, wie Nahrungsergänzungsmittel, sind Lebensmittel und keine Medizin und müssen somit als solche auch gekennzeichnet werden.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, da es sich um ein Versäumnisurteil handelt, kann der Händler noch Einspruch einlegen und eine mündliche Verhandlung erzwingen. Seine Rechtsauffassung hat das Gericht allerdings bereits jetzt klar zum Ausdruck gebracht.


Entscheidung: OLG Frankfurt a.M., Versäumnisurt. v. 14.11.2024, Az. 6 Ukl 1/24

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Jana Borochowitsch
Jana Borochowitsch
Autorin, Studentin der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn.

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