OVG Münster: Behörden dürfen das Rad­fahren nicht ver­bieten

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Betrunken Autofahren ist ein No-Go. Das sollte sich inzwischen heumgesprochen haben. Doch was passiert, wenn man betrunken oder unter Drogen Fahrrad oder e-Scooter fährt und erwischt wird? Dürfen die behörden (statt die Fahrerlaubnis zu entziehen) ein Radfahrverbot aussprechen?

Die Antragsteller in den beiden Fällen hatten jeweils ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug gelenkt, während sie unter dem Einfluss von Drogen bzw. Alkohol standen. Dabei fuhr der eine unter Amphetamin-Einfluss e-Scooter. Der andere hatte beim Radfahren eine Blutalkoholkonzentration von mehr als zwei Promille. Zudem hatten beide zu diesem Zeitpunkt keine Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge.

Die zuständigen Fahrerlaubnisbehörden hatten daraufhin angeordnet, dass die Männer keine fahrerlaubnisfreien Fahrzeuge mehr im Straßenverkehr lenken dürfen. Die Eilanträge der Betroffenen richteten sich gegen diese Untersagungen, wurden jedoch zunächst von den Verwaltungsgerichten Düsseldorf und Gelsenkirchen abgelehnt. Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens entschied das OVG Münster nun zugunsten der Antragsteller.

FeV ist sowohl zu unbestimmt als auch zu unverhältnismäßig

Das OVG Münster sieht keinen klaren und verhältnismäßigen Grund in der Fahrerlaubnis-Verordnung, um das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge zu verbieten. Es ist zwar gem. § 3 FeV zulässig, einzugreifen, wenn eine Person als ungeeignet oder nur bedingt geeignet angesehen wird, ein Fahrzeug zu lenken. Die Richter:innen äußerten jedoch, die Norm sei nicht präzise genug. Sie zeige nicht ausreichend deutlich, wann genau Zweifel an der Eignung bestünden und welche Kriterien dabei zu beachten seien.

Das OVG stellte zudem klar, dass fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge – im Gegensatz zu Kraftfahrzeugen – normalerweise ein geringeres Gefährdungspotenzial aufweisen. Aus diesem Grund wäre ein allgemeines Verbot dieser Fahrzeuge ein nicht angemessener Eingriff in die grundrechtlich geschützte Fortbewegungsfreiheit der Betroffenen.

Das OVG folgte mit seinen Beschlüssen der Linie anderer Gerichte, darunter dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof und dem OVG Rheinland-Pfalz. Auch sie hatten entschieden, dass es unzulässig sei, Verbote für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge, ohne klar geregelte Rechtsgrundlage auszusprechen.


Entscheidung: OVG Münster, Beschl. v. 05.12.2024, Az. 16 B 1234/24 und 16 B 5678/24

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Jana Borochowitsch
Jana Borochowitsch
Autorin, Studentin der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn.

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