Pferdefälle sind besonders examensrelevant. Für Jurastudierende ist deswegen auch die Frage interessant, wer haftet, wenn sich ein Pferd auf einem Hof einen Nagel in den Huf tritt.
Im stgegenständlichen Fall hatte eine Frau ihr Pferd im Rahmen eines Einstellvertrages in einem Reit- und Fahrverein untergebracht, der für die grundlegende Versorgung des Tieres zuständig war. Hierzu gehörte unter anderem das Füttern, das Misten des Pferdes sowie die Meldung von Krankheiten.
Nach dem Ausritt zeigte das Pferd plötzlich Beschwerden. Der Tierarzt stellte fest, dass ein Nagel sich tief in den Huf gebohrt hatte, was schmerzhaft und kostspielig ist. Die Frau machte den Reitverein, auf dessen Gelände der Vorfall passiert war, für den Vorfall verantwortlich. Die Reitvereinigung sollte laut der Eigentümerin für die Kosten der Heilbehandlung aufkommen.
Der Reitverein wies die Vorwürfe zurück und betonte, dass regelmäßige Kontrollgänge durchgeführt wurden und das Gelände in einem ordentlichen Zustand gehalten wurde.
Ein Nagel, ein Risiko – und kein Haftungsfall:
Das OLG Frankfurt stellte fest, dass eine Haftung für die Verletzung des Pferdes nicht bestehe, da der Verein seinen Obhutspflichten ausreichend nachgekommen sei. Regelmäßige Sicherheitsüberprüfungen sowie die Instandhaltung des Geländes wurden sachgerecht umgesetzt. Der Reiterin war es deswegen nicht möglich, den Nachweis zu erbringen, dass sich der Nagel aufgrund eines Fehlers des Vereins auf dem Gelände befand.
Die Richter:innen erklärten unmissverständlich, dass ein Verein nicht für jedes noch so kleine Risiko auf einem großen Gelände verantwortlich gemacht werden könne. Das Gericht erklärte: „Ein einzelner Nagel, der unauffällig auf einem Außengelände liegt, stellt ein allgemeines Lebensrisiko dar.“
Im Fall war außerdem unklar, ob die Verletzung des Pferdes tatsächlich auf dem Vereinsgelände zugefügt wurde. Die Reiterin konnte nicht nachweisen, dass sie das Pferd nach dem Ausritt gesund in die Box zurückgebracht hatte. Es ist daher möglich, dass der Unfall außerhalb des Geländes passiert ist.
Entscheidung: OLG Frankfurt, Urt. v. 10.12.2024, Az. 26 U 24/23