Verteidiger druckt 7.000-seitige Akte aus – keine Erstattung

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Ein Anwalt verlangte vor dem Oberlandesgericht Nürnberg die Erstattung von Kopierkosten in Höhe von 1.820 Euro. Der Grund: Er hatte eine 7.000-seitige Ermittlungsakte ausgedruckt. Die armen Bäume!

Aufgrund der fortschreitenden Digitalisierung besteht für eine sachgemäße Bearbeitung einer Rechtssache grundsätzlich kein Erfordernis, eine in elektronischer Form vorhandene Akte auszudrucken. Wer sie trotzdem ausdruckt, kann die Kosten nur beim Vorliegen besonderer Umstände erstattet verlangen. So der Grundsatz.

Ein Strafverteidiger fertigte trotzdem 5.240 Schwarz-Weiß-Kopien sowie 2.087 Farbkopien von einer digitalen Strafakte an. Seine Begründung: Er habe überhaupt keinen Laptop. Das ließ das OLG Nürnberg jedoch nicht gelten.

“Kein Laptop” kein Argument

Die fehlende Ausstattung des Verteidigers mit einem Laptop stelle keinen tragfähigen Grund für den Ausdruck der Akte dar. Rechtsanwält:innen sind gemäß § 5 BORA verpflichtet, die für ihre Berufsausübung erforderlichen sachlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen vorzuhalten, wozu mittlerweile auch die technische Ausstattung zur Bearbeitung elektronischer Akten gehört.

„Auch dass es ein Rechtsanwalt als praktikabler oder einfacher empfindet, bei der Besprechung mit seinem Mandanten Anmerkungen auf den Papierausdrucken anbringen zu können, stellt aus Sicht eines verständigen und durchschnittlich erfahrenen Verteidigers keinen Grund dar, der den Ausdruck der Akte erforderlich macht. Zum einen ist auch in einem elektronischen Dokument das Anfertigen von Anmerkungen möglich. Zum anderen kann der Verteidiger bei Besprechungen gleichwohl Anmerkungen in Papierform erstellen und sich die dazugehörige Blattzahl der Akte vermerken. Sollte im Einzelfall der Ausdruck einzelner Aktenteile, etwa von Protokollen von Zeugenaussagen, erforderlich sein, rechtfertigt dies jedenfalls nicht den Ausdruck der gesamten Akte mit über 7.000 Seiten.“

Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Grundsatz der Waffengleichheit. Die Arbeit mit einer Papierakte sei der mit einer elektronischen Akte nicht überlegen. Vielmehr können die elektronische Suchfunktion oder das Anbringen von elektronischen Lesezeichen die Aktenarbeit gerade in umfangreichen Verfahren vereinfachen, so das Gericht.


Entscheidung: OLG Nürnberg, Beschl. v. 25.09.2024, Az. Ws 649/24

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