Arglistige Täuschung bei besonders widerspenstigem Pferd

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Da ist er schon wieder: Ein Pferdefall! Und wie wir inzwischen alle wissen, lieben die Justizprüfungsämter Pferde (und Autos, und unerkannt Geisteskranke…). Das OLG Braunschweig musste sich mit einem besonders „dominanten“ Pferd herumschlagen und feststellen, ob die Eigentümerin potentielle Käufer:innen besonders über diese Eigenschaft aufklären muss.

Eine Reiterin erwarb von einer anderen Reiterin eine Stute für 5.200 Euro. Im Vertrag war festgehalten, dass das Pferd „etwas dominant“ sei. Die Verkäuferin hatte das Pferd einen Monat zuvor von dem Voreigentümer für einen deutlich geringeren Preis erworben. In dem damaligen Vertrag ist das Pferd als „schwierig im Umgang“ bezeichnet worden.

Anfechtung wegen arglistiger Täuschung

Es kam wie es kommen musste. Die jetzige Käuferin wollte das Pferd ebenfalls wieder loswerden und erklärte die Anfechtung des Kaufvertrags. Die Begründung: Das Pferd habe nach der Eingewöhnung eine aggressive Verhaltensweise gezeigt. Es ließe sich nicht reiten, lege die Ohren an und laufe mit gesenktem Kopf auf die Mitarbeiter:innen zu. Sie sei von der Verkäuferin arglistig über diese Eigenschaft der Stute getäuscht worden. Die Käuferin verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Pferdes.

Das OLG Braunschweig gab der Käuferin Recht. Ihr stünde ein Anfechtungsrecht zu. Die Verkäuferin habe Kenntnis vom aggressivem Verhalten des Pferdes gehabt und sei daher ihrer Aufklärungspflicht gegenüber der unwissenden Käuferin nicht nachgekommen. Nach den Angaben der Voreigentümer in der mündlichen Verhandlung sei die Verkäuferin nämlich informiert gewesen, dass das Pferd sich beim Longieren regelmäßig in Richtung des Longierenden zubewegt und nach hinten ausgekeilt habe. Die gerichtlich bestellte Sachverständige bestätigte, dass das Pferd damit ein aggressives Verhalten gezeigt habe, das sich nicht ohne Weiteres korrigieren ließe. Über diese Eigenschaften habe die Verkäuferin die Käuferin nicht aufgeklärt, obwohl es für die Entscheidung, das Pferd zu kaufen, offensichtlich von Bedeutung gewesen wäre.

Aggressives Gebaren mehr als “etwas dominant”

In der Pressemitteilung des Gerichts heißt es weiter: „Auch die Beschreibung im Kaufvertrag rechtfertige kein anderes Ergebnis: Das aggressive Gebaren des Pferdes gehe eindeutig über ein als „etwas dominant“ beschriebenes Verhalten hinaus. Ihrer Aufklärungspflicht sei die Beklagte mit der eher verniedlichenden Formulierung daher nicht nachgekommen. Im Hinblick auf die Ausführungen der Sachverständigen habe der Senat ausgeschlossen, dass die Beklagte darauf vertraut habe, die ihr bekannten Verhaltensweisen des Pferdes binnen eines Monats nachhaltig korrigiert zu haben.“

Wir merken uns: Das Temperament eines Pferdes kann einen Mangel darstellen, über den der Verkäufer den Käufer aufklären muss. Geschieht dies nicht (ordnungsgemäß), kann der Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung gem § 123 BGB angefochten werden.


OLG Braunschweig, Urteil vom 30.01.2025, Az. 8 U 215/22

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