Karneval ist für viele Menschen eine Zeit des ausgelassenen Feierns, doch nicht jeder Arbeitsplatz eignet sich für Verkleidungen und Traditionen wie das Krawattenschneiden. Wer sich dem närrischen Treiben anschließen möchte, sollte sich vorher informieren, welche Regeln im Unternehmen gelten. Nicht alles, was in der Freizeit erlaubt ist, ist auch im Arbeitsumfeld akzeptabel. Neben den betrieblichen Vorschriften sind auch arbeits- und strafrechtliche Aspekte zu beachten.
Kostümierung am Arbeitsplatz
Grundsätzlich dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer tragen, was sie möchten, solange keine spezifischen Vorschriften des Unternehmens oder des Arbeitsschutzes dagegensprechen. Ein Kostüm gehört zu Karneval einfach dazu – doch in vielen Berufen ist eine Karnevalsverkleidung nicht angebracht. Gerade wer im Kundenkontakt steht, sollte sich überlegen, ob das Hexen- oder Clownskostüm angemessen ist. Zudem darf eine Verkleidung niemals die vorgeschriebene Schutzkleidung ersetzen oder dem Arbeitsschutz entgegenstehen (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG). Um Missverständnisse zu vermeiden, ist es ratsam, vorher mit dem Arbeitgeber oder der Personalabteilung abzusprechen, ob und welche Kostüme erlaubt sind.
Das Krawattenschneiden – Ein harmloser Brauch mit rechtlichen Folgen
An Weiberfastnacht ist das Abschneiden von Krawatten ein beliebter Brauch. Wer jedoch ohne vorherige Zustimmung seines Gegenübers zur Schere greift, begeht eine Sach-beschädigung und macht sich schadensersatzpflichtig.
Ein Anspruch auf Schadensersatz ergibt sich aus § 823 Abs. 1 BGB, da das Eigentum des Betroffenen verletzt wird. Gleichzeitig erfüllt das Abschneiden der Krawatte den Straftatbestand der Sachbeschädigung (§ 303 StGB). Strafrechtliche Konsequenzen drohen in der Regel nur, wenn der Geschädigte Strafantrag nach § 303c StGB stellt.
Arbeitsrechtlich kann das Krawattenschneiden allerdings ernste Folgen haben: Besonders wenn es den Vorgesetzten betrifft, kann eine Abmahnung ausgesprochen werden. In schwerwiegenden Fällen ist sogar eine fristlose Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB möglich.
Urlaub an Karneval – Ein Anspruch oder nicht?
Viele Beschäftigte möchten an den Karnevalstagen Urlaub nehmen. Ein gesetzlicher Anspruch auf arbeitsfreie Tage an Rosenmontag oder Weiberfastnacht besteht jedoch nicht – es sei denn, es handelt sich um einen tariflich oder arbeitsvertraglich geregelten Feiertag. In vielen Regionen und Betrieben ist es üblich, an diesen Tagen freizubekommen, aber letztlich entscheidet der Arbeitgeber. Wer an Karneval frei haben möchte, sollte seinen Urlaubsantrag frühzeitig stellen, da die Nachfrage in diesen Zeiten besonders hoch ist.
Sexuelle Belästigung und unangemessenes Verhalten
Karneval ist eine Zeit der Lockerheit, aber das ist keine Entschuldigung für übergriffiges Verhalten. Was als harmloser Spaß beginnt, kann schnell als sexuelle Belästigung wahrgenommen werden. Besonders Alkohol kann Hemmungen senken und zu unangemessenem Verhalten führen. Beschäftigte sollten darauf achten, ihre Kolleginnen und Kollegen mit Respekt zu behandeln. Anzügliche Sprüche, unerwünschte Berührungen oder Kussversuche können arbeits- und strafrechtliche Konsequenzen haben. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz, und Arbeitgeber sind verpflichtet, solche Vorfälle zu unterbinden.
Wer sich bedrängt oder unsicher fühlt, kann auf die Initiative „Ist Luisa da?“ zurückgreifen. Diese Kampagne, die vor allem in Bars und Clubs etabliert ist, kann auch in betrieblichen Feierlichkeiten Anwendung finden. Betroffene können durch die diskrete Frage „Ist Luisa da?“ signalisieren, dass sie Hilfe benötigen, ohne eine unangenehme Situation eskalieren zu lassen. Unternehmen können überlegen, ob sie diese Initiative in ihre betriebliche Präventionsarbeit gegen sexuelle Belästigung integrieren.
Fotos und Social Media – Was ist erlaubt?
Das Teilen von Karnevalsfotos in sozialen Netzwerken ist beliebt – aber Vorsicht: Nicht jeder Kollege oder Vorgesetzte möchte ungefragt auf Partybildern im Internet erscheinen. Das Recht am eigenen Bild (§ 22 KunstUrhG) schützt die Persönlichkeitsrechte jeder Person. Wer Bilder von anderen ohne deren Zustimmung veröffentlicht, riskiert eine Abmahnung oder sogar eine Geldstrafe. Bevor man also Fotos vom Arbeitsplatz oder der Betriebsfeier hochlädt, sollte man sich das Einverständnis aller abgebildeten Personen einholen.
Karneval kann auch im Berufsleben Spaß machen, doch es gibt klare Grenzen. Verkleidungen sollten arbeitsplatzkonform sein, das Krawattenschneiden kann rechtliche Folgen haben, und ein respektvoller Umgang miteinander ist essenziell – auch in ausgelassener Stimmung. Wer an den Karnevalstagen Urlaub nehmen möchte, sollte sich frühzeitig darum kümmern, und bei Fotos sollte das Persönlichkeitsrecht der Kollegen beachtet werden. Mit einem bewussten Umgang lassen sich Freude und berufliche Professionalität miteinander verbinden.