Witwe erhält eingefrorenes Sperma ihres toten Mannes

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Eine Klinik muss einer Frau das Sperma ihres verstorbenen Ehemannes, das sie zuvor aufbewahrt hatte, herausgeben. Dies entschied das Landgericht Frankfurt am Main. Die Frau möchte damit eine In-Vitro-Fertilisation in Spanien durchführen lassen.

Der Mann hatte das Sperma vor seinem Tod kryokonservieren und aufbewahren lassen, um sich und seine Frau ihren gemeinsamen Kinderwunsch zu erfüllen. Nachdem der Mann verstarb, beantragte die Witwe, das Sperma herauszugeben, um sich mit dessen Hilfe künstlich befruchten zu lassen.

Verstoß gegen Embryonenschutzgesetz?

Die Klinik hatte sich zunächst geweigert, das Sperma herauszugeben. Zur Begründung berief man sich auf einen Vertrag, den der Mann zu Lebzeiten mit der Einrichtung abgeschlossen hatte. In diesem war festgelegt, dass das Sperma nach dem Tod des Mannes vernichtet werden sollte. Außerdem befürchtete die Klinik, dass eine Herausgabe des Samens zu rechtlichen Konsequenzen führen könnte, da nach dem Embryonenschutzgesetz eine Befruchtung mit dem Samen eines Verstorbenen verboten ist.

Das Gericht entschied jedoch, dass der Vertrag die Klinik gerade nicht dazu verpflichtet, das Sperma zu vernichten. Eine entsprechende Klausel im Vertrag beruhte lediglich auf der Gesetzgebung, die eine Befruchtung verbietet. In diesem speziellen Fall sah das Gericht jedoch keinen Widerspruch zum Embryonenschutzgesetzes. Die „Vernichtungsklausel“ fuße allein auf § 4 Embryonenschutzgesetz. Darin werde zwar strafrechtlich verboten, eine Eizelle mit dem Samen eines Mannes nach dessen Tod zu befruchten. Der Schutzzweck des § 4 Embryonenschutzgesetz sei im vorliegenden Fall jedoch nicht berührt.

Zustimmung des Ehemannes zur Verwendung des Spermas vor seinem Tod

Die Ehefrau hatte dargelegt, dass der Kinderwunsch von ihr und ihrem verstorbenen Mann zu Lebzeiten bestand und dieser vor seinem Tod seine Zustimmung zur posthumen Verwendung seines Spermas gegeben. Deswegen werde das Grundrecht des verstorbenen Ehemanns auf reproduktive Autonomie aus Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GGG nicht verletzt.

“Aus der eidesstattlichen Versicherung der Antragstellerin ergibt sich schlüssig und widerspruchsfrei die paarbezogene, individuelle Entwicklung des Kinderwunsches. Sie legt dar, dass es den gemeinsamen Kinderwunsch gab, jedoch der frühe Tod dessen Verwirklichung zu Lebzeiten verhinderte und der verstorbene Ehemann zuletzt seinen Willen auf ein gemeinsames Kind nach seinem Tod richtete.”

Hinzu komme, dass eine künstliche Befruchtung in einer spanischen Klinik nach spanischem Recht möglich sei. Die Klinik müsse das Sperma daher aushändigen, um der Witwe eine künstlichen Befruchtung mit dem Sperma ihres verstorbenen Mannes zu ermöglichen.


Entscheidung: LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 04.02.2025, Az. 2-04 O 29/25

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