Schlappe vor Gericht: Birkenstock keine Kunst

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Gib es zu: Auch Du trägst ab und zu Birkenstock-Sandalen. Als Hausschuhe, am Strand, wenn Du den Müll rausbringst oder unterwegs. Weil sie einfach bequem sind. Vor dem BGH erlitt das Unternehmen jetzt aber sprichwörtlich eine Schlappe. Der BGH entschied, dass die Birkenstock-Sandalen keine Kunstwerke sind und deswegen keinen urheberrechtlichen Schutz genießen.

Birkenstock klagte 2023 gegen drei Konkurrenten, die Schuhmodelle im Internet vertrieben, die denen von Birkenstock zum Verwechseln ähnlich sahen. Korksohle, dicke Lederriemen und Schnallen. Birkenstock sah eine Verletzung des Urheberrechts. Das Schuhunternehmen war der Ansicht, bei ihren Schlappen handele es sich um Kunstwerke.

Schuhe als Kunst?

Über Kunst und Kunstgeschmack lässt sich bekanntlich nicht streiten. Vor Gericht aber schon. Das Landgericht Köln hatte den Klagen jeweils stattgegeben. Das Oberlandesgericht Köln hatte die Klagen dagegen abgewiesen. Ein urheberrechtlicher Schutz der Sandalenmodelle als Werke der angewandten Kunst i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG sei nicht gegeben.

„Urheberrechtsschutz setze voraus], dass ein gestalterischer Freiraum besteht und in künstlerischer Weise genutzt worden ist. Ein freies und kreatives Schaffen ist ausgeschlossen, soweit technische Erfordernisse, Regeln oder andere Zwänge die Gestaltung bestimmen. Für den urheberrechtlichen Schutz eines Werks der angewandten Kunst ist – wie für alle anderen Werkarten auch – eine nicht zu geringe Gestaltungshöhe zu fordern. Das rein handwerkliche Schaffen unter Verwendung formaler Gestaltungselemente ist dem Urheberrechtsschutz nicht zugänglich. Für den Urheberrechtsschutz muss vielmehr ein Grad an Gestaltungshöhe erreicht werden, der Individualität erkennen lässt.“

Und genau das sei bei den Birkenstock-Schuhen gerade nicht der Fall.

Damit will sich das Unternehmen jedoch nicht zufrieden geben. In Zukunft stütze man die Klagen auch auf Ansprüche nach dem Marken-, Design- und Wettbewerbsrecht.


Entscheidung: BGH, Urt. v. 20.02.2025, Az. I ZR 16/24; I ZR 17/24 und Az. I ZR 18/24).

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