Nein, diese Einrede haben wir uns nicht ausgedacht. Die „Einrede des Mehrverkehrs“ ist im Rahmen der gerichtlichen Feststellung einer Vaterschaft nach § 1600d BGB möglich. Aktuell wurde das in einem Fall, in dem eineiige Zwillinge Sex mit einer Prostituierten hatten, die daraufhin schwanger wurde. Beide Männer behaupten jetzt jeweils, nicht der Vater des Kindes zu sein. Kurios? Definitiv!
Ausgangspunkt des Verfahrens war der Wunsch der Tochter, herauszufinden, wer ihr Vater ist. Das Problem im vorliegenden Fall: Ein herkömmliches DNA-Gutachten ergab lediglich, dass ihr Vater einer der beiden eineiigen Zwillinge ist. Das Amtsgericht Lingen beauftragte im Prozess deswegen einen aufwändigeren DNA-Test nach der ultra-deep next generation sequencing Methode. Dieser Test kostete jedoch rund 60.000 Euro, weswegen einer der Zwillinge daran nicht mitwirken wollte.
Wer zeitgleich mit seinem Zwilling Sex mit einer Frau hat, hat Pech gehabt
Er erhob stattdessen die “Einrede des Mehrverkehrs” gemäß § 1600d BGB. Dazu behauptete er, dass die Mutter des Mädchens als Prostituierte arbeite. “Er habe sie zwei- oder dreimal in seine Wohnung bestellt und bei dieser Gelegenheit hätten dort nicht nur er, sondern auch jeweils sein eineiiger Zwillingsbruder mit ihr geschlechtlich verkehrt”.
Das AG Lingen hielt dies jedoch für unbeachtlich. Es bestehe eine Duldungspflicht gemäß § 178 Abs. 1 FamFG, den DNA-Test über sich ergehen zu lassen. Diese Entscheidung bestätigte nun auch das Oberlandesgericht Oldenburg.
Unerheblich sei insbesondere, ob die Mutter “vertragliche Nebenpflichten als Prostituierte” verletzt habe, indem sie sich nicht ausreichend vor einer Schwangerschaft geschützt habe. Dies habe jedenfalls keinen Einfluss auf den Anspruch des Kindes auf Kenntnis seiner eigenen Abstammung. Auch stamme der Grund für die Unsicherheit nach dem herkömmlichen DNA-Gutachten aus der Sphäre der Zwillinge, schließlich hätten die beiden nacheinander Sex mit ihr gehabt.
OLG Oldenburg, Beschl. v. 14.01.2025, Az. 13 WF 93/24