Wer zündelt, darf nicht mit auf Klassenfahrt!

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Ein Berliner Schüler, der in der Umkleidekabine seiner Schule ein Feuer gelegt hatte, darf von einer Klassenfahrt nach Österreich ausgeschlossen werden. Das entschied das Verwaltungsgericht Berlin.

Geklagt hatte ein 13-jähriger Schüler, der die achte Klasse einer Berliner Schule besuchte. Im Herbst 2024 zündelte er während der Unterrichtszeit im Duschbereich der Jungen-Umkleidekabine. Zwei Mitschüler hatten ein Feuer entfacht, an dem sich der Junge durch das Hineinwerfen von Papier beteiligte. Dabei kam es zu einer nicht unerheblichen Rauchentwicklung. Die Klassenkonferenz beschloss daraufhin, den 13-Jährigen von einer im März 2025 geplanten Skireise nach Österreich auszuschließen.

Der Junge meinte vor Gericht, es sei unverhältnismäßig, ihn von der Fahrt auszuschließen. Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Brand und der Skifahrt sei nicht gegeben. Außerdem sei er nicht Haupttäter der Brandstiftung gewesen.

Gefahr für Leib oder Leben und Durchführbarkeit der Reise

Das hielt das Verwaltungsgericht Berlin jedoch für unbeachtlich. Der Ausschluss sei rechtmäßig. Die Beteiligung an einer Brandstiftung während der Schulzeit gehe unzweifelhaft mit erheblichen Gefahren für Leib und Leben anderer einher. Sie beeinträchtige jedwede Unterrichts- und Erziehungsarbeit erheblich. Außerdem diene sein Ausschluss von der Reise auch deren Durchführbarkeit.

„Die Lehrkräfte seien bei der geplanten mehrtägigen Skifahrt mit ca. 130 Teilnehmenden darauf angewiesen, dass die Schüler und Schülerinnen klare Anweisungen befolgen, damit die Lehrkräfte die ihnen obliegende Aufsichtspflicht erfüllen und die Sicherheit für alle gewährleisten können. Angesichts der ungewohnten Umgebung und der besonderen Nähe, der die Schüler und Schülerinnen dort „rund um die Uhr“ untereinander ausgesetzt seien, komme es in besonders hohem Maße darauf an, dass undiszipliniertes Verhalten, das Personen und Sachen gefährden könne, unterbleibe.“

Dass der Junge nicht Haupttäter sei und „nur“ einen Verweis erhalten habe, sei unerheblich. Zudem seit der 13-Jährige in der Vergangenheit wiederholt wegen Fehlverhalten aufgefallen.


VG Berlin, Beschl. v. 28.02.2025, Az. VG 3 L 47/25

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