Kein Dienstunfall, wenn Polizist Wanduhr mit privatem Klappmesser repariert und sich verletzt

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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschied, dass ein Polizeibeamter keinen Anspruch auf Anerkennung eines Dienstunfalls hat, wenn er während der Dienstzeit mit einem privaten Klappmesser versucht, eine Wanduhr zu reparieren und sich dabei verletzt.

Der Kläger, ein inzwischen pensionierter Polizeivollzugsbeamter im Saarland, hatte im April 2019 eine Dienstunfallanzeige erstattet. Der Hintergrund: Zu Dienstbeginn stellte er fest, dass die ansonsten über der Tür hängende Wanduhr auf der Fensterbank lag und die Batterie unsachgemäß im Batteriefach angebracht war. Dabei war die Klemmfeder verbogen. Der Beamte versuchte, die Feder mit seinem privaten Klappmesser zu richten, wobei das Messer zuschnappte und er sich einen tiefen Schnitt am kleinen Finger der rechten Hand zuzog.

Unverantwortlich und gefährlich

Zunächst beantragte der Kläger, dass der Vorfall als Dienstunfall anerkannt wird. Dieser Antrag wurde jedoch sowohl von seiner Dienststelle als auch in den beiden gerichtlichen Vorinstanzen abgelehnt. Das Berufungsgericht hatte entschieden, dass es den „wohlverstandenen Interessen des Dienstherrn“ zuwiderlaufe, wenn ein Beamter in einer solchen Situation mit einem privaten, abstrakt gefährlichen Gegenstand wie einem Klappmesser hantiert, dessen Funktionstauglichkeit der Dienstherr nicht überprüfen könne.

Das Bundesverwaltungsgericht folgte dieser Argumentation und wies die Revision des Klägers zurück. Zwar fand der Vorfall während der Dienstzeit in einem Dienstgebäude statt, was grundsätzlich den Schutz als Dienstunfall begründen könnte. Doch der Dienstunfallschutz greift nur, wenn die ausgeübte Tätigkeit nicht den Interessen des Dienstherrn widerspricht oder ausdrücklich verboten ist. Hier sei das Hantieren mit dem privaten Messer im Rahmen einer nicht dienstlich veranlassten Reparatur offensichtlich unzulässig gewesen.

Das Gericht führte aus, dass ein Klappmesser ein „abstrakt gefährlicher Gegenstand“ sei, dessen Einsatz für eine Uhrreparatur nicht nur ungeeignet, sondern auch unverantwortlich sei. Der Beamte hätte in dieser Situation einen deutlich höheren Verletzungsrisiko ausgesetzt und dabei ein Werkzeug benutzt, dessen Eignung für die Reparatur zweifelhaft war. Das Messer war nicht für solche Arbeiten gedacht und konnte daher nicht als zulässiger Bestandteil einer dienstlichen Tätigkeit betrachtet werden. Für den Senat kam es auch nicht darauf an, ob es sich um ein Einhandmesser im Sinne des WaffG handelte und das Führen des Messers bereits deshalb verboten gewesen wäre.


Entscheidung: BVerwG, Urteil vom 13.03.2025, Az. 2 C 8.24

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