Auf Frageportalen und in Internetforen tummeln sich kriminelle Ratsuchende, die Dinge fragen wie „kann ich meinen Drogendealer anzeigen, weil er den Stoff nicht geliefert hat?“ oder „kann ich den Autofahrer, dem ich die Vorfahrt genommen habe, anzeigen, weil er nicht angeschnallt war“. Auch Strafrechtler:innen beschäftigen sich gerne mit kriminellen Milieus. Beispielsweise bei der Frage, wie der Begriff des Vermögens im Betrugstatbestand definiert wird und ob auch illegal erlangtes Vermögen schutzwürdig ist (Stichwort: kein rechtsfreier Raum).
In einer ähnlichen Situation befand sich eine Frau, die einen Auftragskiller angeheuert hatte, damit dieser ihren Ehemann beseitigt. Das Problem: Der vermeintliche Killer hatte nie vor, die Tat auszuführen. Der Mann überlebte. Und hat jetzt ein Hühnchen mit seiner Gattin zu rupfen. Was war passiert?
Während der Mann in Thailand im Urlaub war, planten seine Frau gemeinsam mit ihrem Liebhaber seine Ermordung. Doch die beiden wollten sich die Hände nicht schmutzig machen, und heuerten einen Auftragskiller an. Der nahm das Geld dankend entgegen, führte die Tat dann aber nicht aus. Das Ende der Geschichte: Der Plan flog auf und alle drei sahen sich vor dem Landgericht Ansbach wieder. Doch es wird noch kurioser: Nachdem die Frau aus der Untersuchungshaft entlassen wurde, erlaubte ihr der Ehemann, in die gemeinsame Wohnung zurückzukehren. Gleichzeitig beantragte er die Zulassung als Nebenkläger im Strafverfahren gegen seine Frau.
Zulassung als Nebenkläger?
Und aus diesem Grund wurde der Fall dann auch bekannt. Denn das Gericht musste die Frage klären, ob ein Nebenkläger auch dann zugelassen werden kann, wenn die Tat gegen ihn nie in das Versuchsstadium eintrat, also in der Vorbereitung steckenblieb.
Trotz ausbleibender Ermordung bejahte das Gericht hier die Zulassung nach § 395 Abs. 3 StPO, der den Anschluss als Nebenkläger zulässt, wenn es wegen der schweren Folgen der Tat zur Wahrnehmung der Interessen des Geschädigten geboten erscheint. Zwar war die schwere Folge (der Tod) hier nicht eingetreten, trotzdem könne der Mann hier mit seinem Rechtsgut „Leben“ argumentieren. Alles andere würde laut Gericht dem Willen des Gesetzgebers entgegenstehen. Auch, dass der Mann seine Frau zurück in die Ehewohnung ziehen ließ, steht dem nicht entgegen. Da sie gemeinsame Kinder und gemeinsames Vermögen hätten, habe er durchaus ein besonderes Interesse an dem Ausgang des Strafverfahrens.
Ob der Mann neben seiner Frau ruhig schlafen kann, ist nicht übermittelt.
Entscheidung: LG Ansbach, Beschl. v. 04.03.2025, Az. Ks 1060 Js 3390/23