Blitzer werden gerne einmal zugeklebt, mit Farbe beschmiert oder sogar umgeworfen. Das OLG Hamm stellte jetzt fest, dass das „Blitzerschubsen“ den Straftatbestand des § 316b StGB erfüllt – und das selbst dann, wenn das Geschwindigkeitsmessgerät nicht beschädigt wird.
Der Fall: Ein Mann trat am Karfreitag 2023 gegen einen mobilen Blitzer. Das Geschwindigkeitsmessgerät fiel um und konnte deswegen für eine Stunde lang keine Autos mehr blitzen. Gut für Autofahrer:innen, die an diesem Tag zu schnell unterwegs waren. Schlecht für den Mann, den identifiziert werden konnte und sich vor Gericht verantworten musste.
Störung öffentlicher Betriebe
Der Vorwurf: Störung öffentlicher Betriebe nach § 316b StGB. Eine eher unbekannte Norm innerhalb der Straßenverkehrsdelikte. Darin heißt es:
“Wer den Betrieb
1. von Unternehmen oder Anlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Postdienstleistungen oder dem öffentlichen Verkehr dienen,
2. einer der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Licht, Wärme oder Kraft dienenden Anlage oder eines für die Versorgung der Bevölkerung lebenswichtigen Unternehmens oder
3. einer der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dienenden Einrichtung oder Anlage
dadurch verhindert oder stört, dass er eine dem Betrieb dienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht oder die für den Betrieb bestimmte elektrische Kraft entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Unbrauchbarmachen durch Umstoßen?
Und unter § 316b Abs. 1 Nr 3 StGB subsumierte das OLG Hamm genau diesen Fall. Beim Blitzer handele es sich um eine der „öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dienende Anlage“.
Das Problem. Der Blitzer wurde strenggenommen weder zerstört, noch beschädigt, noch beseitigt oder verändert. Bleibt noch die Variante des „Unbrauchbarmachens“ Und genau diese bejahten die Richter:innen.
Es komme nicht darauf an, dass die Technik des Blitzers durch die Gewalteinwirkung tatsächlich beschädigt werde, sondern entscheidend sei, dass durch das gezielte Umstoßen der mobilen Messanlage der Messbetrieb faktisch verhindert werde.
Das OLG Hamm bestätigte die Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätze á 40 Euro.
Entscheidung: OLG Hamm, Az. 4 ORs 25/25 OLG