Kein Schmerzensgeld für verbrannte Füße in der Sauna

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Wer in der Sauna auf einem heißen Ofen stehenbleibt und sich die Fußsohlen verbrennt, ist selbst schuld. Das entschied das Landgericht Coburg, nachdem ein Saunagänger vom Saunabetreiber Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 Euro verlangt hatte.

Der Mann hatte im August 2022 eine Saunalandschaft besucht, in der eine „Panorama-Sauna“ mit 90 °C betrieben wird. Nach seinem einstündigen Saunagang hatte der Mann noch für einige Minuten mit einem Bekannten geplaudert und stand dabei seitlich des Saunaofens auf einer Kunststoffmatten. Kurze Zeit nach dem Verlassen der Sauna habe er Schmerzen an den Füßen gehabt. Eine Badeaufsicht stellte fest, dass sich die Haut an den Fußsohlen des Saunagängers sichtbar ablöste. In der Notaufnahme wurden Verbrennungen 1. und 2. Grades festgestellt. Die Wunden mussten für drei Tage stationär in einer Klinik versorgt werden.

Sauna für ein Schwätzchen nicht geeignet

Der Saunagänger machte geltend, der Fußboden der Sauna sei übermäßig erhitzt gewesen und die verwendeten Kunststoffmatten seien nicht geeignet, die Fußbodenhitze ausreichend zu hemmen. Ihm stünde ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 Euro zu.

Das Gericht lehnte jedoch einen entsprechenden Anspruch aus §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB oder §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 249 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem zur Benutzung der Saunalandschaft abgeschlossenen Vertrag ab.

Eine Pflichtverletzung des Saunabetreibers liege nicht vor. Die in der Sauna verwendeten Fußbodenbeläge und -matten entsprächen den anerkannten Regeln der Technik. Die Temperatur des Fußbodens habe den üblichen und zu erwartenden Temperaturen in einer 90 °C-Sauna entsprochen.

„Eine Pflicht, die Saunabesucher gegen Verbrennungen im Falle längeren Stehens auf dem Fußboden zu schützen, oblag der Beklagten vorliegend nicht, da erstens die Gefahr der Zuziehung von Verbrennungen für einen Saunabesucher unschwer erkennbar und daher nicht überraschend ist und zweitens das Verweilen auf dem Saunaboden ein untypisches Verhalten darstellt und somit keine naheliegende Gefahr ist, der ein Saunabetreiber durch Treffen entsprechender Vorkehrungen begegnen müsste.“


Entscheidung: LG Coburg, Urt. v. 18.11.2024, Az. 52 O 439/23

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