Schüler beim Blumenpflücken nicht unfallversichert

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Blumenpflücken für ein Referat? Was sich nach einer harmlosen Idee anhört, hatte für einen 15-Jährigen Schüler aus Sachsen-Anhalt ernstzunehmende Konsequenzen. Er wurde auf dem Weg zum Sonnenblumenfeld in einen schweren Verkehrsunfall verwickelt. Hierfür ist er nicht unfallversichert. Das entschied das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt.

Das Gericht stellte klar, dass die Vorbereitung des Vortrags in den Verantwortungsbereich des Schülers und seiner Eltern falle und nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 SGB VII falle.​

Vortrag über Korbblütler wurde Schüler zum Verhängnis

Der damals 15-jährige Kläger sollte in der Schule einen Vortrag über Korbblütler halten. Um seine Präsentation anschaulicher zu gestalten, entschloss er sich, morgens vor dem Unterricht mit dem Moped zu einem Sonnenblumenfeld zu fahren und eine Blume zu pflücken. Auf dem Weg dorthin kam es zu einem schweren Verkehrsunfall, bei dem der Schüler unter anderem ein offenes Schädel-Hirn-Trauma erlitt. Die zuständige Unfallkasse lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen, da das Holen der Sonnenblume nicht in den organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule falle.​

Das LSG bestätigte diese Entscheidung und führte aus, dass die Vorbereitung des Vortrags, einschließlich der Beschaffung von Anschauungsmaterial, in den Verantwortungsbereich des Schülers bzw. seiner Eltern falle. Den Schülern sei freigestellt gewesen, ob, wann, wie und wo sie sich gegebenenfalls welches Anschauungsmaterial beschaffen. Zudem sei der Unfall nicht auf dem Schulweg ereignet worden, da dieser nur den Weg von der elterlichen Wohnung zur Schule umfasse.

Sonnenblume als “Arbeitsgerät”

Obwohl die Sonnenblume als „Arbeitsgerät“ im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII angesehen werden könnte, greife der Unfallversicherungsschutz nur, wenn die Beschaffung auf Veranlassung der Schule erfolge. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Selbst wenn die Lehrerin allgemein darauf hingewiesen haben sollte, dass das Mitbringen von Anschauungsmaterial günstig für eine bessere Note sei, hätte dem Schüler klar sein müssen, dass dies keine Billigung oder gar Anweisung sein könne, illegal eine Blume auf fremdem Privatgrund zu pflücken.​

Diese Entscheidung verdeutlicht die engen Grenzen des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes für Schüler und die Notwendigkeit einer klaren Abgrenzung zwischen schulischen und privaten Tätigkeiten. Für Schüler, die sich bei der Vorbereitung von Referaten oder anderen schulischen Aufgaben verletzen, ist es entscheidend, ob die betreffende Tätigkeit im Rahmen der schulischen Organisation und Verantwortung liegt. Fehlt eine ausdrückliche schulische Anweisung oder Organisation, entfällt in der Regel der Unfallversicherungsschutz.​

Das LSG hat die Revision zum Bundessozialgericht (BSG) zugelassen, sodass eine abschließende Klärung dieser Rechtsfrage durch das BSG zu erwarten ist.​


Entscheidung: LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 27.03.2025, Az. L 6 U 36/24

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