Frau muss Bargeld für Brust-OP in Russland an Zoll abgeben

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Eine Deutsche, die mit 15.000 Euro in bar nach Russland reisen wollte, sah sich kürzlich mit einer unerwarteten Hürde konfrontiert: Sie musste das Bargeld am Flughafen beim Zoll abgeben. Der Grund: die aktuellen EU-Sanktionen gegen Russland, die auch die Ausfuhr von Bargeld betreffen. Auch für Geld, das in eine Brust-OP investiert werden soll, gilt keine Ausnahmen, so der EuGH.

Die Frau hatte geplant, sich in Russland einer Brustoperation sowie einer zahnmedizinischen Behandlung und einer Hormonbehandlung im Rahmen eines Kinderwunsches zu unterziehen. Bei der Zollkontrolle am Flughafen Frankfurt am Main wurde sie jedoch aufgehalten und musste insgesamt 14.000 Euro abgeben. Lediglich 1.000 Euro durfte sie für ihre Reisekosten behalten.

Kein Barbetrag für den persönlichen Gebrauch

Der Hintergrund: Grundsätzlich ist die Ausfuhr von Euro-Banknoten sowie Banknoten anderer EU-Mitgliedstaats nach Russland verboten. Eine Ausnahme gilt lediglich für Barbeträge, die für den persönlichen Gebrauch des Reisenden oder seiner Familienangehörigen bestimmt sind.

Die Frau musste nicht nur auf ihre Brust-OP in Russland verzichten, sondern sich wegen des Vorfalls auch noch strafrechtlich in Deutschland verantworten. Das Amtsgericht Frankfurt a.M. verurteilte sie wegen versuchter unerlaubter Ausfuhr von Banknoten zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 150 Euro. Hiergegen legte die Frau Revision ein. Das OLG Frankfurt a.M. legte den Fall in einem Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV dem EuGH vor.

Dieser bestätigte, dass Finanzierung medizinischer Behandlungen keine für den persönlichen Gebrauch erforderliche Ausfuhr von Banknoten darstelle.


Fundstelle: EuGH, Urt. v. 30.04.2025, Az. C‑246/24

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