Betonsockel in Tiefgarage kein überraschendes Hindernis

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Wer in einer Tiefgarage mit dem Auto einen Betonsockel streift, ist selbst schuld. Das Amtsgericht München lehnte die Klage einer Münchenerin gegen das Bauunternehmen ab. Ein Betonsockel in einer Tiefgarage sei kein überraschendes Hindernis, für das der Unternehmer hafte.

Keine Gefahrenquelle, sondern Alltag

Die Autofahrerin behauptet, durch den Unfall sei ein Schaden an der Beifahrertüre ihres BMW in Höhe von 3.263 Euro entstanden. Sie war der Ansicht, dass das Bauunternehmen, welches die Arbeiten in der Tiefgarage durchführte, dafür haften müsste.

Das Amtsgericht München führte in seinem Urteil jedoch aus, dass das Bauunternehmen keine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Der Betonsockel stelle keine besondere Gefahrenquelle dar, da er gut sichtbar und in älteren Parkgaragen zu den üblichen baulichen Merkmalen gehöre. Die BMW-Fahrerin hätte beim Ein- und Ausparken im November 2022 jederzeit anhalten und sich vergewissern können, wie breit die Fahrbahn oder der Parkplatz an dieser Stelle ist. Zudem sei der kniehohe Sockel breiter als die dahinterstehende Säule und daher von allen Seiten gut sichtbar.

Selbst wenn man von einer Verkehrssicherungspflicht ausgehe, treffe die Münchenerin aber ein Mitverschulden gemäß § 254 BGB. Sie habe die Parkgarage bereits für zwei Monate nach den Umbauarbeiten genutzt, sodass ihr der Zustand der Garage und die baulichen Merkmale bekannt oder zumindest bekannt sein müssten. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass sie bei der Nutzung der Parkgarage die Gefahrenquelle hätte erkennen können.

Nicht jedes Hindernis ist eine Gefahrenquelle

Das Urteil verdeutlicht die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht von Bauunternehmen bei Umbauarbeiten in Parkgaragen. Es zeigt, dass nicht jedes Hindernis in einer Parkgarage automatisch eine Gefahrenquelle darstellt, die eine besondere Kennzeichnung erfordert. Vielmehr kommt es auf die Sichtbarkeit und die Üblichkeit solcher baulichen Merkmale an.

Zudem unterstreicht das Urteil die Bedeutung der Mitverantwortung der Nutzer von Parkgaragen. Auch wenn die baulichen Gegebenheiten nicht ideal sind, müssen Fahrer:innen aufmerksam sein und ihre Geschwindigkeit sowie ihr Verhalten an die gegebenen Verhältnisse anpassen.


Entscheidung: AG München, Urt. v. 09.08.2024, Az. 231 C 13838/24

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