Richterin darf mit vollständigem Namen im Buch “Rechte Richter” genannt werden

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Eine Richterin, die Unterlassung vom Berliner Wissenschafts-Verlag verlangt hat, der das Buch “Rechte Richter” publiziert hatte, scheiterte vor dem OLG Frankfurt a.M. Die Frau darf mit vollem Namen im Buch genannt werden.

Der Volljurist und Journalist Joachim Wagner publizierte erstmals 2021 das mit dem “Arnold-Freymuth-Forschungspreises” ausgezeichnete Buch “Rechte Richter” im Berliner Wissenschafts-Verlag. Darin beschäftigt er sich mit der Frage, wie die Justiz auf AfD-nahe Richter:innen und Staatsanwält:innen reagieren könnte und sollte. Denn diese stellen seiner Meinung nach keine harmlosen Einzelfälle dar, sondern ein echtes Problem für unseren Rechtsstaat. In seinem Buch geht Wagner dazu auch auf verschiedene problematische Gerichtsurteile ein.

Bericht über konkretes Strafverfahren

In diesem Rahmen berichtete er auch über ein ganz konkretes Strafverfahren und nannte den vollständigen Namen der Vorsitzenden Richterin einer Strafkammer. Diese wehrte sich jetzt juristisch gegen die Nennung im Buch. Sie machte gegen den Verlag einen Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. ihrem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.Vm. Art. 1 Abs. 1 GG gelten.

Jedoch erfolglos. Das OLG Frankfurt a.M. wies die Klage als unbegründet zurück. “Die Informations- und Kontrollfunktion der Presse begründe ein öffentliches Informationsinteresse an der namentlichen Nennung von Personen, die in amtlicher Funktion oder als Organ der Rechtspflege an einem Gerichtsverfahren mitwirken. Ob der (vollständig) Name genannt wird, könnten Medienvertreter allein nach publizistischen Interessen entscheiden”, heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts.

Informationsfunktion der Presse

Grundsätzlich sei die Namensnennung zwar geeignet, sie in ihrem beruflichen und persönlichen Ansehen zu beeinträchtigen, dem stehe jedoch das überwiegende Interesse des Verlags auf Meinungsfreiheit und das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gegenüber.

Die Informationsfunktion der Presse erschöpfe sich gerade nicht in der Berichterstattung über den sachlichen Verfahrensinhalt. Da die Verhandlungen öffentlich seinen, hätte die Presse und die interessierte Öffentlichkeit aber sowieso Kenntnis von den Namen der Verfahrensbeteiligten. „Die Öffentlichkeit der Verhandlung soll unter anderem auch die Möglichkeit eröffnen, personelle Zurechnungszusammenhänge deutlich zu machen und so persönliche Verantwortlichkeiten zu markieren.”

Die Presse dürfe allein nach publizistischen Kriterien entscheiden, „was sie des öffentlichen Interesses für werthält und was nicht“. Dieser Grundsatz gelte nicht nur für tagesaktuelle Presse, sondern auch für dauerhaft als Buch verfügbare Publikationen.


Entscheidung: OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 8.5.2025, Az. 16 U 11/23

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