Auf Kreuzfahrt in Erdnussglas gepinkelt: Keine Kündigung des Reisevertrags!

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Dass sich Deutsche auf Mallorca gerne einmal danebenbenehmen, ist kein Staatsgeheimnis. So auch auf einer Kreuzfahrt. Angeblich sollen Männer aus einer Reisegruppe auf dem Schiff in ein Erdnussglas gepinkelt haben. Der Reiseveranstalter kündigte daraufhin den Reisevertrag. Doch so einfach geht das nicht, entschied das Landgericht Düsseldorf.

Die drei Männer befanden sich gemeinsam auf einer Kreuzfahrt als ihnen von Mitreisenden unterstellt wurde, in aller Öffentlichkeit auf dem Deck in ein Erdnussglas gepinkelt zu haben. Ob der Vorfall tatsächlich so stattgefunden hat, ist jedoch umstritten. Und auch der Übeltäter war nicht mit Sicherheit zu identifizieren.

Nach Landgang mit Gepäck ausgesetzt

Obwohl sich der Erdnussglas-Vorfall direkt am ersten Tag ereignet haben soll, passierte zunächst drei Tage lang nichts. Erst, als die Männer am vierten Tag von einem Landausflug zurückkamen, verweigerte ihnen die Crew, das Kreuzfahrtschiff erneut zu besteigen. Ihr Gepäck hatte man bereits fertig gepackt an Land gebracht. Der Reiseveranstalter teilte den Männern mit, dass eine Flugoption nach Hause bereitstünde. Die Kosten hierfür müsste man aber selbst übernehmen.

Aufgrund der ihm entstandenen Mehrkosten wehrte sich einer der Männer vor Gericht gegen das Vorgehen des Reiseanbieters. Er verlangte die teilweise Erstattung des Reisepreises sowie Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit.

Sein Argument: Erstens stünde überhaupt nicht fest, ob der Vorfall mit dem Erdnussglas tatsächlich stattgefunden habe. Und zweitens: Selbst wenn er in ein Erdnussglas uriniert hätte, hätte das den Ausschluss von der Kreuzfahrt nicht gerechtfertigt. Das LG Düsseldorf gab ihm Recht.

Keine schwerwiegende Pflichtverletzung

Das Gericht entschied, dass die Kreuzfahrt mangelhaft i.S.d. § 651i Abs. 2 BGB gewesen sei. Der BGH vertritt dabei einen sehr weiten Mangelbegriff. Die Einstandspflicht des Reiseveranstalters endet erst, wenn die Reise durch Umstände beeinträchtigt wird, die allein in der persönlichen Sphäre des Reisenden liegen, oder sich ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht, das in keinem Zusammenhang mit der Reiseleistung steht.

Der Veranstalter der Kreuzfahrt hatte hingegen argumentiert, dass das Verhalten der Passagiere unzumutbar gewesen sei. Die Pflichtverletzung sei so schwerwiegend gewesen, dass der Reisevertrag nach § 314 Abs. 2 S. 3 BGB gekündigt werden konnte.

Das Gericht sah – die Wahrheit des Vortrags unterstellt – im Urinnieren in ein Erdnussglas jedoch keine so schwerwiegende Pflichtverletzung. Das Pinkeln im öffentlich einsehbaren Bereich eines Schiffs stelle zwar eine Belästigung der anderen Passagiere dar, jedoch keine schwerwiegende. Deswegen hätte der Reiseanbieter den Mann vor einer Kündigung jedenfalls abmahnen müssen.


Entscheidung: LG Düsseldorf, Urt. v. 13.09.2024, Az. 22 O 131/23

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