Keine Buddel voll Rum: Alkoholverbot für Kapitän

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Fürs Trinken auf einem Schiff bezahlt werden? So nicht! Entschieden das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht Hamburg. Gilt während der dienstfreien Zeit an Bord für einen Kapitän ein Alkoholverbot, stellt dies keinen vergütungspflichtigen Bereitschaftsdienst dar.

Manche Fälle können nur in einer Hafenstadt spiele. So auch dieser kuriose arbeitsrechtliche Fall: Geklagt hatte ein Kapitän zur See, der bei einer Reederei zu einem Bruttogehalt von 6.868 Euro mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden angestellt ist. Im März 2022 fragte der Kapitän seinen Arbeitgeber, „ob er außerhalb seiner Arbeitszeit an Bord Alkohol trinken dürfe“. Dies lehnte die Reederei ab. Man habe eine Null-Toleranz-Politik bezüglich Alkohol und Drogen.

Null-Toleranz-Politik bezüglich Alkohol und Drogen

In der Mail der Reederei an den Kapitän hieß es weiter: „Darüber hinaus halten wir es für notwendig, diese Richtlinie auch für die dienstfreie Zeit an Bord anzuwenden. Der Grund dafür ist, dass wir in Notfällen sicherstellen können, dass alle erteilten Anweisungen eingehalten werden, wenn eine sofortige Sicherheit des Schiffes erforderlich wäre, wären unsere Seeleute besser in der Lage, ihre Aufgaben wiederaufzunehmen.“

Mit Schreiben vom 05.05.2023 forderte der Kapitän daraufhin eine Vergütung für seine “Bereitschaftszeit”. Pro Woche seien auf insgesamt sechs Schiffen in den letzten Jahren Bereitschaftszeit im Umfang von jeweils 128 Stunden angefallen. In Summe verlangte der Kapitän in seiner gerichtlichen Klage, dass ihm 11.120 Stunden Bereitschaft mit dem jeweils geltenden gesetzlichen Mindestlohn zu vergelten seien. Die Mail der Reederei sei als “Anweisung eines permanenten Bereitschaftsdienstes zu sehen“. Daraus folge eine ausstehende Zahlung in Höhe von 108.724 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.07.2023.

Schon kein Bereitschaftsdienst

Das Arbeitsgericht Hamburg sowie das Landesarbeitsgericht Hamburg wiesen die Klage jedoch als unbegründet ab. Die Reederei habe “über die Normalarbeitszeit des Klägers von 40 Wochenstunden hinaus [keinen] Bereitschaftsdienst ausdrücklich oder konkludent angeordnet.” Bereitschaftsdienst sei lediglich „die Zeit wacher Aufmerksamkeit im Zustand der Entspannung, während der sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort (innerhalb oder außerhalb des Betriebs) bereithalten muss, um im Bedarfsfalle die Arbeit aufzunehmen“. Dazu gehöre, dass der Arbeitgeber gerade „nicht frei über die Nutzung des Zeitraums“ verfügen könne.

Die Sicherstellung der Einsatzbereitschaft eines Besatzungsmitglieds führe „nur dann zum Vorliegen von Bereitschaftsdienst, wenn das Besatzungsmitglied außerhalb seiner Arbeitszeit jederzeit mit der Aufnahme der Tätigkeit rechnen” müsse. Das sei gerade nicht der Fall, wenn das Besatzungsmitglied nur in Notfällen einsatzbereit zu sein hat.

Die Annahme eines (konkludent) angeordneten Bereitschaftsdienstes lasse sich mit dem Alkoholverbot deswegen nicht begründen, so das Arbeitsgericht Hamburg.

Europäische Arbeitszeitrichtlinie gilt nicht

Das Landesarbeitsgericht Hamburg stellte darüber hinaus klar, dass für Seeleute die europäischen Arbeitszeitrichtlinie, wonach Bereitschaftsdienste grundsätzlich als Arbeitszeit zählen würden, ausdrücklich nicht anwendbar sei. Stattdessen gelte für Seeleute seit 1999 eine spezielle “Sozialvereinbarung”.

Selbst wenn das Schreiben der Reederei einen Bereitschaftsdienst angeordnet hätte, wäre dieser außerdem nicht zu vergüten gewesen. Der Arbeitsvertrag des Kapitäns enthalte zur Vergütung eines Bereitschaftsdienstes keine Regeln, und auch der zugrunde liegende Heuertarifvertrag (HTV-See) sehe dies nicht vor.


Entscheidung: LAG Hamburg, Urt. v. 13.11.2024, Az. 7 SLa 16/24

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